23.02.2023 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Mit der Inflationsausgleichsprämie hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz in § 3 Nummer 11c EStG zum Jahresende 2022 kurzfristig die Möglichkeit geschaffen, Arbeitnehmern im Begünstigungszeitraum 26.10.22 bis 31.12.24 eine steuerlich begünstigte Prämie zum Inflationsausgleich in Höhe von insgesamt 3.000 Euro pro Arbeitsverhältnis zukommen zu lassen. Grundsätzlich darf die Inflationsausgleichsprämie auch dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gewährt werden.
In der lohnsteuerlichen Praxis ist in diesem Zusammenhang die Frage aufgetreten, unter welchen Voraussetzungen die Inflationsausgleichsprämie beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern steuerfrei gewährt werden darf und ob ggf. eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen kann.
Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist ein Geschäftsführer, der über mehr als 50 % der Stimmrechte verfügt bzw. zu mehr als 50% am Kapital der Gesellschaft beteiligt ist.
Aufgrund seiner Sonderstellung ist der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer isoliert betrachtet weder einwandfrei als Arbeitnehmer noch einwandfrei als Unternehmer anzusehen. Aufgrund seiner beherrschenden Stellung kann er die Geschicke des Unternehmens maßgeblich beeinflussen. Die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers sind daher an besondere, teilweise strenge formale Voraussetzungen geknüpft und müssen formal auf einem ordentlichen Gesellschafterbeschluss basieren.
Die finanzielle Ausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers darf grundsätzlich nicht an die Ertragslage des Unternehmens gekoppelt sein und muss einem (internen und externen) Fremdvergleich standhalten.
Soweit die finanzielle Ausstattung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers unangemessen ist und diesem Fremdvergleich nicht standhält, können die Bezüge des Geschäftsführers auf Gesellschafterebene von Arbeitslohn (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) in eine verdeckte Gewinnausschüttung (Einkünfte aus Kapitalvermögen) umqualifiziert werden.
Auf Gesellschaftsebene stellen diese Bezüge keine Betriebsausgaben dar, sondern erhöhen den Gewinn und damit die körperschaftsteuerliche und die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage.
Die steuerliche Anerkennung der Bezüge des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers als Arbeitslohn setzt voraus, dass die Bezüge auf einer im Voraus getroffenen, klaren und eindeutigen Vereinbarung basieren. Die im Voraus vereinbarte Höhe der Bezüge darf in einem bereits laufenden Kalenderjahr grundsätzlich nicht rückwirkend verändert werden. In diesem Zusammenhang kann es problematisch werden, wenn dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer im laufenden Kalenderjahr 2022 die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie zugesagt wurde.
Allerdings handelt es sich bei der Inflationsausgleichsprämie nicht um Arbeitslohn im klassischen Sinne, sondern um eine politisch motivierte steuerlich begünstigte Sonderleistung des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise.
Nach dem Willen des Gesetzgebers werden, ähnlich wie bei der Energiepreispauschale, aus besonderen politischen Gründen staatliche Maßnahmen auf den Arbeitgeber verlagert. In diesem Zusammenhang ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt fraglich, ob bei der Gewährung der Inflationsausgleichsprämie die oben dargestellten allgemeinen (strengen) Grundsätze anwendbar sind. Die Finanzverwaltung hat sich diesbezüglich noch nicht geäußert.
Die Fortsetzung folgt in der nächsten Ausgabe unseres Newsletters.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Towfiqu Barbhuiya (Unsplash, Unsplash Lizenz)
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