28.02.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ArtevanaTax Steuerberatungsgesellschaft mbH.
Dies gilt insbesondere auch, wenn am Bilanzstichtag für bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre noch gar keine Prüfungsanordnung vorliegt und die Durchführung dieser noch ungewiss ist.
Die Einordnung der Unternehmen als Großbetrieb i.S. der BpO richtet sich nach der Betriebsart und wird über Umsatzerlöse und steuerlichen Gewinn eingeordnet. So gilt z.B. ein Handelsbetrieb als Großbetrieb, wenn entweder die Umsatzerlöse € 6.900.000 (ab 01.01.2013 € 7.300.000) oder der Gewinn € 265.000 (ab 01.01.2013 € 280.000) übersteigen - bei Fertigungsbetrieben € 4.000.000 (ab 01.01.2013 € 4.300.000) Umsatzerlöse oder € 235.000 (ab 01.01.2013 € 250.000) Gewinn. Die Werte sind nicht mit dem zu vergleichen, was handelsrechtlich gem. § 267 HGB als große Kapitalgesellschaft definiert ist.
Ein kleiner Produktionsbetrieb (Einzelfirma oder GmbH bzw. jede andere Rechtsform) der mehr als € 250.000 Gewinn vor Steuern erzielt, ist ein Großbetrieb gem. BpO.
Ob Sie als Großbetrieb eingestuft werden beantwortet Ihnen gern Ihr Steuerberater.
Nach § 4 Abs. 2 der Betriebsprüfungsordnung "soll" bei Großbetrieben in diesem Sinne eine Anschlussbetriebsprüfung stattfinden.
Nun zu dem Fall: Eine GmbH hatte in ihrem Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 (Bilanzstichtag 30. November 2006) eine Rückstellung für die Kosten der zu erwartenden Betriebsprüfung für die drei zurückliegenden Wirtschaftsjahre (2004 bis 2006) in Höhe von rd. 25.100 EUR gebildet. Zu diesem Zeitpunkt lag noch keine Prüfungsanordnung vor. Die GmbH war als Großbetrieb eingestuft, für die lt. Betriebsprüfungsordnung eine Anschlussprüfung vorgesehen ist. Die entsprechenden Steuerbescheide waren unter dem "Vorbehalt der Nachprüfung" ergangen. Die Finanzverwaltung erkannte diese höchstwahrscheinlich entstehenden Kosten in der gebildeten Rückstellung nicht an. Denn im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung (31. Januar 2007) habe es an einer Prüfungsanordnung für die Jahre 2004 bis 2006 gefehlt, die Prüfung sei erst im Mai 2008 verfügt worden. Der BFH kommt nun zu einem anderen Ergebnis.
Zumindest in den Fällen der als Großbetrieb lt. BepO eingestuften Unternehmen liegen die Voraussetzungen für die Rückstellung einer dem Grunde und der Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit und damit einer Rückstellungsbildung vor.
Der BFH hielt den Erlass einer Prüfungsanordnung betreffend die Wirtschaftsjahre 2004 bis 2006 und damit auch deren Verpflichtung zur Mitwirkung nach § 200 AO bereits am Bilanzstichtag (30. November 2006) für ausreichend wahrscheinlich, da letztendlich mehr dafür spricht, dass am Bilanzstichtag mehr Gründe für als gegen die Entstehung der Verpflichtung vorhanden sind. Der BFH zog die Monatsberichte des Bundesministeriums der Finanzen heran, nach denen bei Großbetrieben, die nach der BpO ohne zeitliche Zäsur geprüft werden sollten (sog. Anschlussbetriebsprüfung), die Wahrscheinlichkeit für die Prüfung eines Veranlagungszeitraumes in den hier in Rede stehenden Jahren bei rund 80 % lag.
Das dem Verfahren sogar beigetretene Bundesministerium der Finanzen hatte die Ansicht vertreten, dass die Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Betriebsprüfung erst durch eine Prüfungsanordnung hinreichend konkretisiert würden. Dies gelte auch bei Einstufung der Klägerin als Großbetrieb, da der Erlass einer solchen Anordnung im Ermessen der Behörde stehe und diese befugt sei, eine modifizierte Betriebsprüfung oder eine Schwerpunktprüfung durchzuführen. Hiergegen wandte sich der BFH , und brachte vor, dass dieses Auswahlermessen bereits im Rahmen der statistischen Erhebungen des BMF berücksichtigt worden ist und deshalb auch die Firma mit einer weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit damit rechnen musste, einer Anschlussprüfung unterzogen zu werden.
Die den Rückstellungen zugrunde liegenden Mitwirkungspflichten des § 200 AO weisen den notwendigen Vergangenheitsbezug auf, die für die Besteuerung der bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre von Bedeutung sein konnten.
Hinweis: Die Entscheidung betrifft die Rückstellung über die Kosten der Mitwirkungspflichten z.B. eigene Personal- und Beraterkosten bei einer zukünftigen Betriebsprüfung. Nicht vorab berücksichtigungsfähig sind die Mehrsteuern, die aufgrund der Betriebsprüfung evt. entstehen. Diese sind erst in eine Rückstellung aufzunehmen, wenn sich entsprechende Prüfungsfeststellungen konkretisieren. Überprüfen Sie Ihre Bilanzen oder lassen Sie sie von Ihrem Steuerberater überprüfen, ob Sie die richtigen und ausreichenden Rückstellungen enthalten.
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