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Beim Schneeräumen den Fiskus beteiligen

27.11.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V..

Die nächsten Schneefälle sind nur noch eine Frage der Zeit. Wer sich hierbei fremder Hilfe bedient und dafür Geld ausgibt, kann sich über ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg freuen. Danach sind Aufwendungen für einen Dienstleister, der die öffentlichen Zuwege zum Haus von Schnee und Eis befreit, als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar. Darauf weist der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V. hin.

Das Finanzamt hatte die Steuerermäßigung zuvor abgelehnt und bezog sich dabei auf eine entsprechende Anweisung des Bundesfinanzministeriums. Hiernach seien nur Arbeiten auf dem Privatgelände begünstigt. Da nach dem Text der Rechnung jedoch keine Arbeiten auf dem Privatgelände stattfanden, wurde im Streitfall eine Berücksichtigung versagt. Die Finanzrichter sahen die Sache jedoch anders. Die Grundstücksgrenze spielt für Arbeiten rund um das Haus jedenfalls dann keine Rolle, wenn eine haushaltsnahe Dienstleistung auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung erbracht wird. Darunter fällt auch das Schneeräumen. Im Streitfall war der Kläger nach dem Straßenreinigungsgesetz Berlin verpflichtet, Winterdienst zu leisten. Im Ergebnis musste das Finanzamt die geltend gemachten Aufwendungen für das Schneeräumen als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und wird nun den Bundesfinanzhof beschäftigen.

Elke Knühmann, Steuerberaterin und Vizepräsidentin des Verbandes, rät daher: „Steuerzahler sollten die Aufwendungen für das Schneeräumen als haushaltsnahe Dienstleistung in der Steuererklärung geltend machen und gegen eine eventuelle Versagung durch das Finanzamt mit einem Einspruch vorgehen“.

Wer sich nicht sicher ist, welche Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar sind, sollte zum Steuerberater gehen.


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