05.09.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Taylor Wessing Deutschland.
Ist im Verfahren eine Einigung über die verbleibende Dauer der Zusammenarbeit möglich, so schafft ein gerichtlicher Vergleich als anerkannter Sachgrund im Sinne des Befristungsrechts Klarheit über das von beiden Parteien verbindlich vereinbarte Vertragsende (§ 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG). Für Aufsehen und berechtigtes Unverständnis hat in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 15. Februar 2012 gesorgt (Az. 7 AZR 734/10).
Kommt es im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu einer Einigung, sind mehrere Verfahrenswege denkbar. Einer besteht darin, den Vergleich in der mündlichen Verhandlung zu protokollieren. Kommt es bereits ohne mündliche Verhandlung zu einer Einigung, ist es abweichend hiervon möglich, den Streit schneller beizulegen und sich im schriftlichen Verfahren zu einigen.
Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO können die Parteien dem Gericht zu diesem Zweck einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten (Variante 1) oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz annehmen (Variante 2). Im Anschluss stellt das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt der Einigung im Wege eines Beschlusses fest, der das Verfahren rechtskräftig beendet. Grundsätzlich ist es dabei unerheblich, durch welche der beiden Varianten des § 278 Abs. 6 ZPO die Einigung zustande kommt.
Wird der Vergleichsvorschlag entsprechend Variante 1 gleichlautend durch beide Parteien bei Gericht eingereicht, so ist ein besonders schneller Abschluss des Rechtsstreits möglich, da das Gericht keinen Vorschlag mehr unterbreiten und weitere Annahmefristen setzen muss. Soll im Rahmen des Vergleichs eine wirksame Befristungsabrede gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG getroffen werden, ist aus Arbeitgebersicht in Ansehung der neuen Entscheidung des BAG dennoch klar von dieser Variante abzuraten.
Die Klägerin war bei der Beklagten im Zeitraum von 2002 bis 2008 auf Basis mehrerer befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Gegen die vorletzte Befristung ihres Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum von Juli 2007 bis Juli 2008 wehrte sie sich mit einer Entfristungsklage, worauf die Parteien in erster Instanz einen gerichtlichen Vergleich im schriftlichen Verfahren schlossen. Das Arbeitsverhältnis sollte danach nicht im Juli 2008, sondern ein Jahr später, im Juli 2009, enden und die Klägerin bis dahin weiterbeschäftigt werden.
Dabei hatte die Beklagte auf Anregung des Gerichts einen schriftlichen Vergleichsvorschlag vorgelegt, mit dem sich die Klägerin einverstanden erklärte und das Gericht bat, das Zustandekommen einer Einigung nach § 278 Abs. 6 ZPO, Variante 1, festzustellen. Obwohl dies geschah und der Vergleich geschlossen wurde, wandte sich die Klägerin kurz vor Erreichen des im Vergleich vereinbarten Enddatums erneut gegen die Wirksamkeit der Befristung. Sie vertrat die Auffassung, dass der Sachgrund eines gerichtlichen Vergleichs im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG voraussetze, dass beide Parteien gegensätzliche Rechtspositionen einnehmen und das Gericht ihnen zur Beendigung des Streits einen Vergleich anbieten müsse. Dies sei im Rahmen des Vergleichsabschlusses nach Variante 1 nicht geschehen, da sich die nach dem Befristungsrecht erforderliche Mitwirkungshandlung des Gerichts auf den förmlichen Akt der Feststellung einer Einigung beschränkt habe. § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG setze jedoch mehr als eine bloß formelle Mitwirkung des Arbeitsgerichts voraus.
Nachdem sich keines der Instanzgerichte dieser Rechtsauffassung anschloss, hatte die Revision der Klägerin vor dem BAG Erfolg. Der 7. Senat erachtete die Befristungsvereinbarung mangels eines sie nach § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG rechtfertigenden Grundes für unwirksam. Nicht die bloß förmliche Feststellung einer Einigung, so das BAG, sondern ein auch materiell ernsthafter Verursachungsbeitrag des Gerichts sei erforderlich, damit der im schriftlichen Verfahren geschlossene Vergleich eine tauglichen Sachgrund darstelle.
Nur die verantwortliche Mitwirkung des Gerichts am Vergleichsabschluss trage einer Verhinderung des Missbrauchs des Sachgrunds hinreichend Rechnung. Demgegenüber sei es nicht treuwidrig, wenn sich die Klägerin erst mit dem Vergleich einverstanden erklärt habe, die vereinbarte Befristung nun aber prüfen lassen wolle. Widersprüchliches Verhalten sei nur in dem Fall treuwidrig, wenn für den anderen Teil des Vergleichs ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei oder besondere Umstände vorliegen, die eine Treuwidrigkeit begründen. Hierfür, so das Gericht, seien keinerlei Anhaltspunkte gegeben.
Wer meint, die Unterscheidung zwischen Variante 1 und Variante 2 des § 278 Abs. 6 ZPO sei in der Praxis bloße Förmelei, lag - bislang - völlig richtig. Die Entscheidung des BAG, die mit der Rechtsprechung der Instanzgerichte zu diesem Thema bricht, ist demgegenüber als realitätsfern einzustufen. Auch in Fällen, in denen nicht eine der Parteien, sondern das Gericht die Einigung im schriftlichen Verfahren entsprechend Variante 2 vorschlägt, beschränkt sich die gerichtliche Mitwirkungshandlung bekanntlich in der Regel darauf, dass sich das Gericht einen zuvor geäußerten Parteivorschlag zu Eigen macht und ihn wort- und inhaltsgleich als "Vorschlag" unterbreitet.
Ein Grund, beide Varianten unterschiedlich zu behandeln und – jedenfalls für den Fall der Befristung – einen Vergleich zweiter Klasse zu schaffen, gibt es damit nicht. Wohl oder übel muss sich die Praxis dennoch auf die neue Rechtsprechung einstellen. Will ein Arbeitgeber die Befristung eines Arbeitsverhältnisses auf einen gerichtlichen Vergleich stützen, sollte danach ein im schriftlichen Verfahren geschlossener Vergleich nur noch auf Grundlage eines entsprechenden arbeitsgerichtlichen Vorschlags geschlossen werden.
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