02.10.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Aon Hewitt GmbH.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil 3 AZR 11/10 erstmals Stellung dazu genommen, wie sich die stufenweise Anhebung des gesetzlichen Rentenalters gemäß dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auswirkt: Die betriebliche Altersgrenze wandert in der Regel mit der gesetzlichen Regelaltersgrenze mit, wird also für Geburtsjahrgänge ab 1947 bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres schrittweise angehoben. Dies gilt für Versorgungsordnungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2008 abgefasst wurden und ausdrücklich auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstellen. Die Benennung des vollendeten 65. Lebensjahres legt das BAG als einen dynamischen Verweis auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung aus.
Das Mitwandern der betrieblichen Altersgrenze mit der gesetzlichen Regelaltersgrenze führt nach Einschätzung von Aon Hewitt oftmals zu einer Verschlechterung der betrieblichen Altersversorgung der Arbeitnehmer. Aus dem automatischen Anstieg der Altersgrenze ergibt sich beispielsweise bei der Ermittlung einer gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft eines vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach § 2 Abs. 1 BetrAVG eine stärkere zeitratierliche Kürzung der Versorgung. Die Berücksichtigung der angehobenen Regelaltersgrenze im Rahmen zeitratierlicher Berechnungen kann auch die Höhe einer vorgezogenen Altersrente oder eines im Rahmen des betrieblichen Versorgungsausgleichs zu teilenden Anrechts verringern. Hieraus können für den Arbeitgeber Kosteneinsparungen resultieren.
Zudem gibt Aon Hewitt zu bedenken, dass sich die Dynamik der betrieblichen Altersgrenze an verschiedenen Stellen innerhalb der Regelungen einer Versorgungsordnung auswirken kann. Zunächst beeinflusst sie den Zeitpunkt des regulären Bezugs einer abschlagsfreien Altersleistung. Unter Umständen hat sie aber auch Auswirkungen auf die versorgungsfähige Dienstzeit, die Berechnung von Verrentungsfaktoren oder den Ansatz von versicherungsmathematischen Ab- oder Zuschlägen bei vorgezogener oder aufgeschobener Inanspruchnahme der Altersrente. Ob und wie sich die neue BAG-Rechtsprechung im Detail auswirkt, ist demnach im Einzelfall anhand der konkreten Ausgestaltung des betreffenden Versorgungssystems zu betrachten. Ein Handlungsbedarf beziehungsweise zumindest ein Klarstellungsbedarf kann sich insbesondere für solche Arbeitgeber ergeben, die die Altersgrenze 65 nach dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz bewusst beibehalten haben. Sofern die Dynamik der Altersgrenze 65 bereits entsprechend der Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze im betrieblichen Versorgungssystem umgesetzt worden ist, ergibt sich in Bezug auf das BAG-Urteil dagegen grundsätzlich kein Handlungsbedarf für den Arbeitgeber.
Mit Blick auf die neue BAG-Rechtsprechung wirft Aon Hewitt im Übrigen die Folgefrage auf, ob ein dynamischer Verweis auf die gesetzliche Rentenversicherung nicht nur im Hinblick auf die Altersgrenze, sondern auch hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen in der Regel anzunehmen ist. Zum Beispiel könnte auf Basis der BAG-Auslegungsregel die in Versorgungszusagen häufig zu findende Bemessung der Witwen-/ Witwerrente in Höhe von 60 Prozent der Verstorbenenrente nach der entsprechenden Änderung in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2002 automatisch auf 55 Prozent abgesunken sein.
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