30.07.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Taylor Wessing Deutschland.
Das Betriebsverfassungsgesetz geht davon aus, dass die Mitglieder des Betriebsrats die sich aus ihrem Amt ergebenden Aufgaben grundsätzlich während der Arbeitszeit durchführen sollen. Dies ist jedoch aus betriebsbedingten Gründen nicht immer möglich. So kommt es insbesondere in Betrieben mit Schichtbetrieb immer wieder vor, dass die Mitglieder des Betriebsrats in unterschiedlichen Schichten eingeteilt sind und jedenfalls ein Teil der Betriebsratsmitglieder daher die Betriebsratstätigkeiten außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit erbringen. Aber auch in Betrieben ohne Schichteinteilung können betriebsbedingte Gründe eine Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit erfordern, etwa wenn dem Betriebsrat durch den Arbeitgeber eine Vielzahl kurzfristig zu bearbeitender beteiligungspflichtiger Sachverhalte vorgelegt werden.
Um eine Benachteiligung der Betriebsratsmitglieder durch einen Verlust persönlicher Freizeit infolge der außerhalb der Arbeitszeit geleisteten Betriebsratstätigkeit zu vermeiden, gewährt die Regelung des § 37 Abs. 3 BetrVG einen Ausgleichsanspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung ohne Minderung des Arbeitsentgelts und hilfsweise einen Anspruch auf Abgeltung der aufgewandten Zeit. Hinsichtlich des Freizeitausgleichs war bislang im Schrifttum umstritten und höchstrichterlich nicht abschließend geklärt, inwieweit der Arbeitgeber die Wünsche des Betriebsratsmitglieds bei der zeitlichen Lage der Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 BetrVG zu berücksichtigen hat. Verbreitet wurde die Ansicht vertreten, dass insoweit die Grundsätze der Urlaubsgewährung entsprechend gelten. Auch in der Praxis wird der Freizeitausgleich vielfach wie Urlaub behandelt und die Wünsche des Betriebsratsmitglieds folglich vorrangig berücksichtigt. Nunmehr hat sich das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 15. Februar 2012 (7 AZR 774/10) mit dieser Frage befasst.
Die Beklagte ist Betreiber von Personennahverkehr. Der Kläger ist bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Zudem war der Kläger im Jahr 2009 Vorsitzender des im Betrieb der Beklagten gewählten Betriebsrats. Im ersten Quartal des Jahres 2009 erledigte der Kläger im Umfang von 77,16 Stunden Betriebsratsaufgaben außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit. Hierfür begehrte der Kläger einen Ausgleich durch Arbeitsbefreiung, unter anderem am 10., 12. und 15. Juni 2009. Mit dem weiteren Vorschlag der Beklagten, den Kläger in den Osterferien am 14.,16., 17. und 18. April 2009 freizustellen, erklärte sich dieser nicht einverstanden.
Die Beklagte stellte den Kläger daher gegen dessen Willen in den Osterferien am 14.,16., 17. und 18. April 2009 frei und begründete dies damit, dass sie während der Osterferien neun Fahrer weniger benötige. Mit seiner Klage verlangte der Kläger eine Gutschrift in Höhe der für die gegen seinen Willen für die Freistellung in den Osterferien verbuchten Zeiten auf seinem Arbeitszeitkonto. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.
Auch die von dem Kläger eingelegte Revision zum Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Berichtigung seines Arbeitszeitkontos verneint. Das BAG hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Ansprüche des Klägers auf Arbeitsbefreiung entsprechend dem Arbeitszeitkonto insoweit erloschen seien, als die Beklagte die Freistellung in den Osterferien am 10., 12. und 15. Juni 2009 als Ausgleichszeit für außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeiten auf dem Arbeitszeitkonto gebucht hat. In Höhe der Freistellung in den Osterferien seien die Ansprüche des Klägers auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 37 Abs. 3 BetrVG durch Erfüllung erloschen.
Das BAG stellte klar, dass die Freistellung zum Ausgleich von Betriebsratstätigkeiten keiner Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsratsmitglied bedarf, sondern lediglich einer empfangsbedürftigen gestaltenden Erklärung des Arbeitgebers, mit der er zum Zweck der Erfüllung des Arbeitsbefreiungsanspruchs nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auf sein arbeitsvertragliches Recht auf Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Umfang verzichtet und die Arbeitspflicht des Betriebsratsmitglieds damit zum Erlöschen bringt.
Das BAG stellte zudem klar, dass die Beklagte bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Arbeitsbefreiung nicht verpflichtet gewesen sei, die Wünsche des Klägers entsprechend der urlaubsrechtlichen Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG bevorzugt zu berücksichtigen. Weder Wortlauf noch die Systematik des § 37 Abs. 3 BetrVG würden einen Hinweis darauf geben, dass sich der Arbeitgeber bei der Erfüllung des Arbeitsbefreiungsanspruchs zwingend und vorrangig an den Wünschen des Betriebsratsmitglieds zur orientieren hätte.
Auch Sinn und Zweck des Freizeitausgleichsanspruchs führten nicht zu einer solchen Verpflichtung. Denn der Freizeitausgleichsanspruchs nach § 37 Abs. 3 BetrVG diene – anders als der Urlaubsanspruch – nicht der Erholung, sondern bezwecke einen zeitnahen und im Zusammenhang mit der Erledigung der Betriebsratsaufgaben stehenden Ausgleich des aus betriebsbedingten Gründen erbrachten Freizeitopfers des Betriebsratsmitglieds.
Nach Ansicht des BAG ist damit zwar nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber ein von dem Betriebsratsmitglied geäußertes Anliegen der zeitlichen Lage der Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 BetrVG bei der Freistellung berücksichtigen muss. Dies sei aber nur ein Aspekt der nach billigem Ermessen im Sinne von § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB festzulegenden zeitlichen Lage der Arbeitsbefreiung zur Erfüllung des Anspruchs nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Die Grenzen billigen Ermessens seien gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat. Allerdings habe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer rechtzeitig mitzuteilen, wann er Freizeitausgleich erhält. Denn dem Arbeitnehmer solle ermöglicht werden, sich darauf einzustellen und die Freizeit sinnvoll nutzen zu können.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 15. Februar 2012 die bislang umstrittene Frage der Berücksichtigung von Wünschen eines Betriebsratsmitglieds bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Arbeitsbefreiung als Ausgleich für außerhalb der Arbeitszeit erbrachte Betriebsratstätigkeiten nunmehr zugunsten eines größeren Ermessensspielraums des Arbeitgebers geklärt. Für die Praxis bedeutet dies ein erhöhtes Maß an Rechtssicherheit auf Arbeitgeberseite.
Anders als bei der Behandlung von Urlaubswünschen von Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber bei der Festlegung der zeitlichen Lage des Freizeitausgleichsanspruchs für außerdienstlich erbrachte Betriebsratstätigkeiten nicht zuvörderst die Wünsche des Betriebsratsmitglieds berücksichtigen. Diese müssen zwar auch Berücksichtigung finden, aber vorrangige Interessen des Arbeitgebers an einer abweichenden Festlegung können die Wünsche des Arbeitnehmers überlagern und die abweichende Festlegung rechtfertigen.
Themen
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Zur Teilnahme am Online-Seminar benötigen Sie Kopfhörer, Lautsprecher oder Ähnliches.
Da wir unsere Online-Seminaren so interaktiv wie möglich gestalten, empfehlen wir auch die Verwendung von Kamera und Mikrofon.
Für einen optimalen Ablauf empfehlen wir die Nutzung von Google Chrome oder Mozilla Firefox. Die detaillierten technischen Voraussetzungen finden Sie in der Anmeldebestätigung, die wir an die bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse senden.
Das Teilnahmezertifikat wird Ihnen am Tag nach der Veranstaltung per E-Mail zugesandt.
Die Veranstaltungsunterlage wird Ihnen in digitaler Form am Vortag oder am Tag nach dem Online-Seminar zugesandt.
Sie erhalten am Vortag der Veranstaltung den Zugangslink, über den Sie sich anmelden können. Bei Seminaren, die an einem Montag stattfinden, erhalten Sie den Link am Freitag zuvor.
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Der Standard-Tagesablauf eines eintägigen Seminars sieht wie folgt aus:
Für Teilnehmende stehen bei Veranstaltungen in einigen Tagungshotels begrenzte Zimmerkontingente zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie die Reservierungen selbstständig beim Hotel unter dem Stichwort „Verlag Dashöfer“ vornehmen.
Der Veranstaltungsort ist auf der Detailseite jedes Seminars angegeben. Weitere Details zum Veranstaltungshotel erhalten Sie mit Ihrer Seminarbestätigung, spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung.
Sobald die Durchführung des Seminars bestätigt wurde, spätestens 14 Tage vorher, erhalten Sie alle Details zur Veranstaltung sowie Ihre Rechnung.
Wenn Sie keine Werbung/Newsletter mehr zugesandt bekommen möchten, können Sie dies per E-Mail an unseren Kundenservice (abmeldung@dashoefer.de) durchgeben.
Die Anmeldung zu unseren kostenfreien Newslettern ist über unsere Internetseite möglich.
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Präsenz-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, berechnen wir bis 31 Tage vor Seminarbeginn eine Stornierungsgebühr in Höhe von 40 € zzgl. MwSt. pro Seminartag. Ab 30 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Online-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, stellen wir Ihnen eine Gebühr in Höhe von 15 % der Seminargebühr zzgl. MwSt. in Rechnung. Ab 13 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Online-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Ab der dritten teilnehmenden Person aus einem Unternehmen erhalten die dritte und jede weitere Person einen Preisnachlass von 10 %. Dies gilt für Anmeldungen zu demselben Termin.
Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
Das Zahlungsziel unserer Rechnungen beträgt 14 Tage.
Eine Rechnungskorrektur können Sie schriftlich per E-Mail an rechnungsversand@dashoefer.de anfordern. Bitte teilen Sie uns in Ihrer Nachricht die Rechnungsnummer sowie die gewünschte Änderung mit.
Sie erhalten die Rechnung frühestens acht Wochen vor Seminarbeginn und nur dann, wenn wir die Durchführung aufgrund der erreichten Mindestteilnehmendenzahl gewährleisten können.
Die Seminargebühr wird mit Zugang der Anmeldebestätigung fällig und ist zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Fälligkeit der Rechnung ist unabhängig vom Leistungszeitpunkt.
Wenn Sie im Bestellvorgang bei „Diesem Teilnehmer eine eigene Bestellbestätigung zusenden?“ ein Häkchen gesetzt haben und die E-Mail-Adresse der teilnehmenden Person mit der im Feld „Rechnungsanschrift eingeben“ übereinstimmt, werden Ihnen zwei Bestätigungen zugesendet. Sie sind in diesem Fall nicht doppelt angemeldet.
Login
Bitte melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Benutzerkonto anlegen
Sind Sie auf unserer Website noch nicht registriert? Hier können Sie sich ein neues Kundenkonto bei dashoefer.de anlegen.
RegistrierenHaben Sie Fragen? Kontaktformular
So erreichen Sie unseren Kundenservice:
Telefon: 040 / 41 33 21 -0
Email: kundenservice@dashoefer.de
Haben Sie Fragen zu unseren Produkten und Online-Angeboten?
Rückruf vereinbaren
Möchten Sie einen Rückruf vereinbaren?