05.02.2013 — Udo Cremer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Die Antragstellerin betreibt als Franchisenehmerin einer Fast-Food-Kette mehrere Schnellrestaurants. Sie verkauft ihre Produkte (Speisen und Getränke) sowohl zum Verzehr innerhalb der Restaurants, als auch im Rahmen eines Außer-Haus-Verkaufs. Dies erfolgt auch in Form von so genannten Sparmenüs. Bei diesen Menüs handelt es sich um Produktzusammenstellungen, die neben den Speisen, wie Sandwich und Pommes-frites, auch Getränke in verschiedenen Größen beinhalten. Für diese Menüs bezahlt der Kunde einen Pauschalpreis, welcher unter der Summe der Einzelveräußerungspreise der Menübestandteile liegt. Eine beim Erwerb für den Kunden - etwa am Menübord - erkennbare Aufschlüsselung der auf die einzelnen Bestandteile des Menüs entfallenen Preise erfolgt dabei nicht. Erst aus dem Kassenzettel wird für den Kunden ersichtlich, dass ein Bestandteil des Pauschalpreises mit dem ermäßigten Steuersatz und einer mit dem Regelsteuersatz besteuert wird.
Die Antragstellerin berücksichtigte den bei den Sparmenüs gewährten Gesamtrabatt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Menüpreis und der Summe der Einzelpreise in erster Linie bei dem mit dem Regelsteuersatz besteuerten Getränk. Dies führte beispielsweise im Jahr 2002 dazu, dass bei einem mittleren Menü das Getränk, dessen Einzelverkaufspreis rund 27 % der Summe aller Einzelverkaufspreise betrug, im Rahmen des Menüs nur noch rund 12,6 % des Menüpreises ausmachte.
Für die Vorgehensweise einer vornehmlichen Rabattgewährung auf das Getränk berief sich die Antragstellerin auf ein Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ... vom 12. Mai 2003 an das Bundesministerium der Finanzen sowie auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 4. Oktober 2004 an ..., in dem es u.a. heißt:
„Die Abteilungsleiter haben beschlossen, dass bei der Lieferung von Menüs, die Getränke einschließen, im Rahmen von Außer-Haus-Verkäufen keine einheitlichen Leistungen vorliegen, sondern mehrere Lieferungen ausgeführt werden. Der jeweilige Unternehmer kann das Gesamtentgelt auf die einzelnen Lieferbestandteile aufteilen. Diese Aufteilung darf jedoch im Hinblick auf die unterschiedlichen Steuersätze nicht missbräuchlich i.S.d. § 42 AO erfolgen. Damit wird den Unternehmern keine bestimmte Art der Aufteilung des Preisnachlasses vorgeschrieben. Aufgrund der besonders hohen Aufschlagssätze bei den Getränken erscheint eine Rabattgewährung überwiegend bei den Getränken durchaus gerechtfertigt zu sein, wenn die Preisbildung nicht missbräuchlich wird, d.h. das Entgelt kann nach Rabattgewährung noch als angemessen beurteilt werden. Die einzelnen Produkte, aus denen sich das Sparmenü zusammensetzt, können damit zwar unterschiedlich kalkuliert werden, für jedes Produkt des Sparmenüs muss jedoch ein angemessener Gewinnaufschlag verbleiben. Wird das Entgelt für das einzelne Produkt des Sparmenüs aufgrund eines zu geringen Gewinnaufschlags zu niedrig angesetzt, würde sich allerdings die Frage des Gestaltungsmissbrauchs i.S.d. § 42 AO stellen.“
Den von der Antragstellerin im Jahr 2004 und später eingereichten USt-Erklärungen, denen die vorstehend beschriebene Entgeltaufteilung bei den Sparmenüs zu Grunde lag, stimmte das FA jeweils zu bzw. verarbeitete diese ohne Abweichungen. Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 25.1.2008 führte das FA für die Streitjahre 2002 bis 2006 eine Außenprüfung durch. Dabei ging der Prüfer im Hinblick auf die von der Antragstellerin veräußerten Menüs davon aus, dass die von der Antragstellerin vorgenommene Kaufpreisaufteilung missbräuchlich sei. Da keine weitergehenden außersteuerlichen Umstände für diese Entgeltaufteilung vorgetragen worden seien, seien die Entgelte nach Einzelproduktpreisen ins Verhältnis zu setzen. Auf Basis dieser Annahme teilte der Prüfer den Menüpreis in dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise der Menükomponenten auf und ermittelte so die Bemessungsgrundlagen für die Besteuerung mit dem Regelsteuersatz (Getränk) einerseits und mit dem ermäßigten Steuersatz (Speisen) andererseits. Aus der sich hieraus im Verhältnis zur Berechnung der Antragstellerin ergebenden (positiven) Differenz der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung mit dem Regelsteuersatz sowie der (negativen) Differenz für die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz ermittelte der Prüfer die sich für die jeweiligen Menüs ergebende USt-Differenz und multiplizierte diese mit den in den Streitjahren jeweils veräußerten Menüs. Dies führte zu einem Mehrergebnis in unterschiedlicher Höhe in den jeweiligen Jahren 2002 bis 2006. Das FA folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ am 8.11.2010 entsprechend geänderte USt-Bescheide für die Jahre 2002 bis 2006. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 24.11.2010 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Mit Schreiben vom 13.1.2011 lehnte das Finanzamt den Antrag auf AdV der USt-Bescheide 2002 bis 2006 vom 8.11.2010 ab. Mit der Frage der Aufteilung des Gesamtentgelts habe sich der EuGH in seinem Urteil vom 22.10.1998 (C-308/96) auseinandergesetzt und darin zwei Möglichkeiten zur Aufteilung erörtert, namentlich die Aufteilung nach den tatsächlichen Kosten und die Aufteilung nach dem Marktwert. Der EuGH habe in dieser Entscheidung die Methode nach dem Marktpreis präferiert und in seinem Urteil vom 25.2.1999 (C-349/96) bekräftigt, dass bei einer vergleichbaren Aufteilung die einfachstmögliche Methode heranzuziehen sei.
Der zulässige Antrag ist unbegründet (FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.10.2012 - 4 V 30/11). Das Gericht der Hauptsache soll auf Antrag die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Im Streitfall liegen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen USt-Bescheide vor; auch sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer unbilligen Härte nicht erfüllt.
Die nach dem Verhältnis der Marktwerte vorgenommene Aufteilung des Menüpreises führt zu sachgerechten Ergebnissen. Es ist schlüssig, bei der Berechnung des auf die Einzelbestandteile entfallenen Entgelts auf das Werteverhältnis zwischen den Menübestandteilen abzustellen und dabei das Verhältnis heranzuziehen, in welchem die Marktwerte, im Streitfall also die Entgelte, der einzelnen Produkte außerhalb eines Menüs zueinander stehen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass dieses Werteverhältnis der Produkte untereinander durch die Bildung eines Pauschalpreises verändert wird, dass also ein Bestandteil allein deshalb seinen Wert überproportional verliert, weil er mit anderen Bestandteilen zu einem Gesamtpreis erworben wird.
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