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Außenprüfung beim Versicherten wegen Versicherungssteuer zulässig

18.09.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Finanzgericht Köln.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist berechtigt, auch beim Versicherungsnehmer die Erhebung und Abführung von Versicherungssteuer zu prüfen.

Dies entschied der 2. Senat des Finanzgerichts Köln in mehreren parallel geführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (u. a. Beschluss vom 11. Juli 2012, 2 V 1565/12).

Das BZSt wollte bei einer Reederei überprüfen, ob und inwieweit sie ihre Schiffe bei Versicherungsunternehmen versichert hatte, die außerhalb der Europäischen Union (EU) ansässig sind. In diesem Fall ist nämlich ausnahmsweise der Versicherungsnehmer selbst verpflichtet, die Versicherungsteuer zu erklären und an den Fiskus abzuführen. Der 2. Senat hat den gegen die Prüfungsanordnung des BZSt gerichteten Antrag der Reederei auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Dabei vertrat er die Auffassung, dass zumindest bei gewerblich tätigen Personen eine Außenprüfung hinsichtlich der Versicherungsteuer ohne weitere Voraussetzungen durchgeführt werden könne. Die Sonderregelungen des Versicherungsteuergesetzes schränkten die allgemeinen Vorschriften zur steuerlichen Außenprüfung (§§ 193 ff. der Abgabenordnung) nicht ein. Grenzen könnten allenfalls bei einer sogenannten “Ermittlung ins Blaue hinein“ bestehen, wenn die Prüfungshandlungen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu Erkenntnissen führen könnten, die steuerlich relevant seien.

Den Hintergrund der entschiedenen Verfahren bildeten Erkenntnisse der Finanzverwaltung darüber, dass im Schifffahrtsbereich Versicherungsverträge auf Gesellschaften außerhalb der EU übertragen werden und zwischen verschiedenen Schifffahrtsgesellschaften sogenannte Poolversicherungen abgeschlossen werden. In diesen Fällen sehen die Finanzbehörden Anlass zur Prüfung, welche Personen tatsächlich verpflichtet sind, die Versicherungssteuer zu erklären und an den Fiskus zu zahlen.

Zuständig für Versicherungsteuerfälle ist seit dem 1.7.2010 ausschließlich das BZSt mit Sitz in Bonn. Für Klagen und Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Maßnahmen des BZSt ist bundesweit das Finanzgericht Köln zuständig.

Vollständige Entscheidung: 2 V 1565/12

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