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Ausschreibungspflicht von Arbeitsplätzen bei Besetzung mit Leiharbeitnehmern

29.06.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: PersonalGate.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 01.02.2011 (1 ABR 79/09) zur Frage der Ausschreibungspflicht nach § 93 BetrVG: Kann der Betriebsrat die Ausschreibung eines zu besetzenden Arbeitsplatzes auch dann verlangen, wenn der Arbeitgeber diese Arbeitsplätze dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzen will?

Einleitung

Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, vorab innerhalb des Betriebes ausgeschrieben werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch diese Vorschrift der innerbetriebliche Arbeitsmarkt aktiviert werden und internen und externen Bewerbern im Bewerbungsverfahren gleiche Chancen eingeräumt werden. Kommt der Arbeitgeber seiner Ausschreibungspflicht trotz eines berechtigten Verlangens durch den Betriebsrat nicht nach, so kann der Betriebsrat der daraufhin beabsichtigten Einstellung die Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG verweigern und somit Stellenbesetzungsverfahren zumindest zeitlich verzögern.

Sachverhalt

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Der Entscheidung des BAG lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Bei der Arbeitgeberin besteht eine Konzernbetriebsvereinbarung, die vorsieht, dass es allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglicht werden soll, unternehmensübergreifend Entwicklungs- und Aufstiegsmöglichkeiten wahrzunehmen. Zu diesem Zweck werden zur Besetzung vorgesehene Arbeitsplätze von der für die Ausschreibung zuständigen Stelle in ein Internetportal eingestellt. Während des Einsatzes einer Leiharbeitnehmerin als Krankheitsvertretung kam es zum Streit zwischen der Arbeitgeberin und dem örtlichen Betriebsrat über das Ausschreibungserfordernis. Mit dem anhängig gemachten Beschlussverfahren begehrte der Betriebsrat die Feststellung, dass die Arbeitgeberin gemäß der Konzernbetriebsvereinbarung auch die Stellen, die sie mit Leiharbeitnehmern besetzen will, innerbetrieblich ausschreiben müsse. Die Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, eine innerbetriebliche Ausschreibung sei entbehrlich, wenn sie Arbeitsplätze dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzen wolle. Grund für diese Ansicht war, dass die Arbeitsplätze damit dem innerbetrieblichen Stellenmarkt von vornherein entzogen seien und daher keine Arbeitsplätze im Sinne von § 93 BetrVG darstellen könnten.

Entscheidung

Das BAG gab dem Antrag des Betriebsrates statt, da diesem ein Anspruch auf Ausschreibung im Sinne von § 93 BetrVG auch dann zusteht, wenn eine dauerhafte Besetzung der Stelle mit Leiharbeitnehmern beabsichtigt ist. Das Ausschreibungserfordernis nach § 93 BetrVG für Arbeitsplätze, die dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen, ergebe sich aus dem Wortlaut, der Gesetzessystematik und dem Normzweck der Vorschrift. Der Wortlaut erfasse die Ausschreibung sämtlicher Arbeitsplätze unabhängig von Art und Inhalt des Rechtsverhältnisses, das der Beschäftigung zugrunde liege. Als weiteres Argument führte das BAG an, dass der Betriebsrat die Zustimmung zu einer Einstellung auch dann verweigern kann, wenn die nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung unterblieben ist. Zu den nach § 99 BetrVG zustimmungspflichtigen Einstellungen gehöre aber auch der Einsatz von Leiharbeitnehmern. Gegen die Sicht der Arbeitgeberin spreche schließlich der Normzweck von § 93 BetrVG. Dieser solle es dem Betriebsrat im Interesse der von ihm vertretenen Belegschaft ermöglichen, durch die Bekanntmachung freier Beschäftigungsmöglichkeiten den innerbetrieblichen Arbeitsmarkt zu aktivieren. Daneben solle einer Verärgerung der Belegschaft über die Hereinnahme betriebsfremder Arbeitnehmer trotz im Betrieb vorhandener Beschäftigungsmöglichkeiten entgegen gewirkt werden.

Praxishinweis

Die Entscheidung des BAG schafft für die Praxis Rechtssicherheit. Sofern Arbeitsplätze dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen, ist auch hier der Anspruch des Betriebsrats auf Ausschreibung nach § 93 BetrVG zu beachten.

Quelle: Volker Brück (Taylor Wessing München)
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