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Ausbildung von behinderten Menschen

13.07.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: PersonalGate.

Musterempfehlungen des BIBB-Hauptausschusses setzen Standards

Wenn aufgrund von schweren Behinderungen bei Jugendlichen eine Berufsausbildung nicht nach der gültigen Ausbildungsordnung möglich ist, lassen sich diese Ausbildungsgänge so anpassen, dass sie den besonderen Bedingungen behinderter Auszubildender gerecht werden. Die zuständigen Stellen - in der Regel Industrie- und Handels-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern - haben im Laufe der vergangenen Jahrzehnte fast 1.000 einzelne Ausbildungsregelungen mit teilweise unterschiedlichen Abschlussbezeichnungen und Ausbildungsinhalten erlassen. So sinnvoll jede Regelung ist, um behinderte Jugendliche am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu lassen, so geht jedoch die Vergleichbarkeit und Transparenz bei einer derart großen Zahl einzelner Regelungen verloren.

Um diesen "Wildwuchs" zu lichten, hat der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) die ersten berufsspezifischen Musterregelungen für die Bereiche Verkauf, Hauswirtschaft, Metall, Büro und Holz verabschiedet. Die Empfehlungen des auch als "Parlament der Berufsbildung" bezeichneten BIBB-Gremiums geben mit ihren bundesweiten Standards den zuständigen Stellen wichtige Orientierungsmarken für die durch sie zu erlassenden Ausbildungsregelungen.

Die Musterregelungen wurden unter Leitung des BIBB von Fachbeiräten erarbeitet, in denen Sachverständige der Sozialpartner, des Bundes, der Länder sowie Experten und Praktiker aus Einrichtungen der beruflichen Bildung für behinderte Menschen zusammengearbeitet haben. Grundlage ihrer Arbeit war eine Empfehlung des BIBB-Hauptausschusses vom Dezember 2009, in der unter Bezug auf § 66 des Berufsbildungsgesetzes beziehungsweise § 42m der Handwerksordnung erstmals eine "Rahmenregelung für die Ausbildung behinderter Menschen" verabschiedet wurde.

Diese Rahmenregelung sieht - bundesweit einheitlich - im Bereich Ausbildungsregelungen vor: einen personenbezogenen Förderplan, eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation des Ausbilders, Vorgaben für die betrieblichen Ausbildungsinhalte, die berufliche Handlungsfähigkeit als Ziel der Ausbildung, eine einheitliche, diskriminierungsfreie Berufsbezeichnung sowie die Anschlussfähigkeit in eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf.

Die nun verabschiedeten berufsspezifischen Musterregelungen konkretisieren diese Rahmenregelung für die oben genannten fünf Bereiche. Musterregelungen für die Berufsbereiche Gartenbau, Küche und Zerspanungstechnik sind bereits in Arbeit, weitere sollen folgen.

"Mit der Verabschiedung von Rahmenregelung und Musterregelungen ist ein großer Schritt gelungen, um für jene Menschen das gesellschaftliche Teilhabegebot umzusetzen, für die aufgrund Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem ,regulären', staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nicht infrage kommt", erklärt BIBB-Präsident Prof. Dr. Friedrich Hubert Esser. "Mit ihrer Ausrichtung auf einen konkreten Bezugsberuf und damit auf Qualität, Anschlussfähigkeit und Durchlässigkeit entsprechen Rahmenregelung und Musterregelungen auch dem Ansatz der Inklusion und damit der UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen."

Die Hauptausschuss-Empfehlungen sowie die Ausbildungsrahmenpläne sind im Internetangebot des BIBB abrufbar unter www.bibb.de/de/32327.htm.

Weitere Informationen enthält das Heft 2/2011 der BIBB-Fachzeitschrift "Berufsbildung in Wissenschaft und Praxis - BWP".

Quelle: Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
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