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Aufträge aus dem Ausland

28.05.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Warenlieferung ins Ausland, Zahlungsabwicklung, Angebot und Vertrag: Was muss beachtet werden?

Der deutsche Export brummt, ungeachtet aller Turbulenzen an den Finanzmärkten. So legte er im Januar 2012 gegenüber Januar 2011 um 9,3 Prozent zu. Dabei liefern nicht nur die großen Unternehmen ihre Waren und Dienstleistungen ins Ausland - immer mehr kleinere und mittelständische Firmen agieren auf dem internationalen Markt. Für viele ist der erste Auftrag aus dem Ausland eine Herausforderung: Welche Besonderheiten gilt es beim Vertrag, der Warenlieferung und der Rechnungsstellung zu beachten? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung zeigt die ersten Schritte auf.

Wer das erste Mal einen Auftrag aus dem Ausland erhält, muss wichtige Details zur internationalen Auftragsabwicklung beachten - schließlich soll der Export für beide Partner erfolgreich verlaufen. Daher rät Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, bei Auslandsgeschäften: “Informieren Sie sich ausführlich über die Exportbedingungen Ihrer Waren oder Dienstleistungen und das zu beliefernde Land. Nehmen Sie sich Zeit für die sorgfältige Ausarbeitung des Angebots und die detaillierte Prüfung des Vertrages. Denn bei Auslandsgeschäften empfiehlt sich unter Umständen die Anwendung anderer Geschäftsbedingungen als in Deutschland.” Bevor es jedoch an die Erstellung des Angebots oder Vertrages geht, sollten zunächst die Bedingungen für Lieferung und Zahlung geklärt werden.

Warenlieferung ins Ausland

Welche Formalitäten und rechtliche Bestimmungen bei einer Lieferung ins Ausland zu beachten sind, hängt vom jeweiligen Land ab. Das Ausland ist aus Exportsicht in die Länder inner-halb und außerhalb des europäischen Binnenmarktes aufgeteilt. Bei Warenlieferungen in einen EU-Staat fallen viele Formalitäten weg, etwa für den Zoll. Voraussetzung: Die Waren wurden im Zollgebiet der EU hergestellt oder bei der Einfuhr in das EU-Zollgebiet bereits verzollt. “Allerdings müssen mit Blick auf die Umsatzsteuer und die Steuerbefreiung bei Geschäften mit anderen Unternehmern einige Abwicklungspflichten beachtet werden”, ergänzt die D.A.S. Juristin und fährt fort: “So ist beispielsweise bei der Lieferung an gewerbliche Kunden innerhalb der EU nicht nur die Angabe der eigenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf der Rechnung, sondern auch der des ausländischen Partners notwendig.” Bisher waren als Voraussetzung der Umsatzsteuerbefreiung in der Regel ein Rechnungsdoppel und eine Versandbestätigung des Spediteurs erforderlich. Seit 1. Januar 2012 müssen ein Rechnungsdoppel und eine sogenannte Gelangensbestätigung vorliegen - das ist eine Bestätigung des Abnehmers über den Wareneingang im Ausland. Der Spediteur ist nicht verpflichtet, sich um diesen Nachweis zu kümmern. Bis 30.06.2012 gelten übergangsweise die bisherigen Nachweise als ausreichend. Wer als Exportunternehmer Pflichten in diesem Bereich missachtet, kann sich hohen Umsatzsteuernachforderungen ausgesetzt sehen. Wichtig: “Wegen erheblicher Kritik am neuen Verfahren sind weitere Änderungen in diesem Bereich möglich”, ergänzt die D.A.S. Rechtsexpertin.

Für Lieferungen in Nicht-EU-Staaten gilt: Klären, welche Zollformalitäten und Ausfuhrgenehmigungen notwendig sind! Die EU hat mit einer Reihe von Staaten Abkommen über günstigere Zölle abgeschlossen, sofern der Warenursprung nachgewiesen ist - zum Beispiel mit der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein, Norwegen und Island. Hier ist als Nachweis die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beizubringen. In manchen Ländern etwa des Nahen Ostens und in Südamerika wird ein Ursprungszeugnis gefordert. Für jede Ausfuhr in einen Nicht-EU-Staat ist ab einem Warenwert von 1.000 Euro ferner eine Ausfuhranmeldung erforderlich. Natürlich gibt es auch Waren, die nicht exportiert werden dürfen oder für deren Ausfuhr eine besondere Genehmigung notwendig ist. Informationen über erforderliche Formalitäten erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/. Für Fragen rund um Zollpflichten liefert die Webpage www.zoll.de wichtige Hinweise.

Zahlungsabwicklung

Für viele stellt sich bei Aufträgen aus dem Ausland die Frage: Was muss ich beachten, damit ich sicher an mein Geld komme? Deshalb ist wichtig zu wissen, welche verschiedenen Zahlungsmodalitäten es gibt. Auch hier spielt wieder das Partnerland eine wichtige Rolle: Bei der Zusammenarbeit mit wirtschaftlich und politisch instabilen Staaten ist eine Vorauszahlung und Anzahlung empfehlenswert. Weitere Möglichkeiten bei Auslandsaufträgen sind die Zahlung gegen Rechnung, das Dokumenteninkasso oder das Dokumentenakkreditiv. “Dieser Akkreditiv, auch “letter of credit” (L/C) genannt, ist die häufigste Form der Zahlungssicherheit”, erläutert die Rechtsexpertin der D.A.S. Dabei leistet die Bank des Käufers ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen: Sie zahlt, wenn der Verkäufer den Versand der Ware belegen kann. Dazu können Dokumente wie Transportscheine, Ursprungszeugnisse oder die Lieferrechnung des Absenders dienen. Informationen über die verschiedenen Zahlungssicherungsinstrumente bieten Banken und Handwerkskammern.

Angebot und Vertrag

Sowohl für das Angebot als auch den Vertrag ist Sorgfalt das höchste Gebot. Schließlich soll der Käufer eine einwandfreie Ware oder Dienstleistung und der Verkäufer termingerecht sein Geld erhalten - trotz meist unterschiedlicher Rechtsgrundlagen und Geschäftsbedingungen. Der Rat von Anne Kronzucker: “Klären Sie das für den Vertrag geltende Recht und den jeweiligen Gerichtsstand frühzeitig!”

Zu den wichtigsten Inhalten für eine schriftliche Vereinbarung zählen: Eine genaue Spezifikation des Verkaufsgegenstandes, die exakte Angabe des Warenursprungs (wegen Einfuhr und Zollabwicklung) sowie die detaillierten Zahlungs- und Lieferbedingungen. “Vorsicht bei der Angabe von Lieferzeiten”, warnt die D.A.S. Expertin: “Nicht immer können die Termine bei internationalen Transporten genau eingehalten werden. Abhängig von den Transportwegen sollten diese daher mit einem zeitlichen Spielraum vereinbart werden.”

Weitere Vertragsinhalte sind der Eigentumsvorbehalt, die Gewährleistungshaftung und das Produkthaftungsrisiko.

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