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Dashöfer

Artikelserie zum BilMoG von Dirk J. Lamprecht (XI)

23.11.2010  — Dirk J. Lamprecht.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Teil 11: Rückstellungen, Wegfall der Aufwandsrückstellungen nach § 249 Abs. 2 HGB a.F.

Regelung vor BilMoG

Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen, die im folgenden Geschäftsjahr ab dem vierten bis zum 12. Monat nachgeholt werden, dürfen nach BilMoG nicht mehr gebildet werden, § 249 Abs. 1 Satz 3 HGB a.F. Ebenfalls ist die Bildung der klassischen Aufwandsrückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 2 HGB a.F. nicht mehr zulässig.

Übergangsregelung

Nach der Übergangsvorschrift des Art. 67 Abs. 3 EGHGB besteht ein Wahlrecht. Bestehende Rückstellungen können beibehalten und damit bis zu ihrer Verwendung in der Bilanz stehen bleiben oder sofort erfolgsneutral über die Gewinnrücklagen aufgelöst werden. Dieses Wahlrecht kann nur einmalig im Umstellungsjahr auf BilMoG ausgeübt werden. Das Wahlrecht muss jedoch nicht gruppeneinheitlich ausgeübt werden, so dass für jede Alt-Rückstellung das Wahlrecht gesondert ausgeübt werden kann. Es besteht somit ein umfangreicher bilanzpolitischer Spielraum.

Der Gesetzgeber hat jedoch auch Gestaltungsmöglichkeiten vorgebeugt. Die Einstellung in die Gewinnrücklagen für Alt-Rückstellungsbeträge nach § 249 Abs. 2 HGB a.F. ist für Rückstellungen untersagt, die im letzten vor dem 1. Januar 2010 beginnenden Wirtschaftsjahr gebildet wurden. Damit wird die „Kapitalerhöhung über die Bildung und nachfolgende Auflösung von Aufwandsrückstellungen“ verhindert. Diese Rückstellungen können beibehalten oder aber ergebniswirksam, über den a.o. Ertrag, aufgelöst werden.

Bei dem Beibehaltungswahlrecht von Alt-Rückstellungen ist zu beachten, dass diese „eingefroren“ werden, d.h. es erfolgt keine Abzinsung, noch eine weitere Zuführung. Eine Auflösung erfolgt erst, wenn der Grund für die Rückstellungsbildung entfallen ist.

Regelung nach BilMoG

Da durch die Neuregelung die Rückstellungsbildung für Großreparaturen und -instandhaltungen, die nach einem Zeitraum von mehr drei Monaten im neuen Geschäftsjahr anfallen, nicht mehr möglich ist, kommt es zu einer aperiodischen Aufwandsverrechnung.

Alternativ kann der Kaufmann den aus der internationalen Rechnungslegung angewandten Komponentenansatz wählen, IAS 16.44, IDW RH HFA 1.016. Dabei wird beim erstmaligen Ansatz einer Sacheinlage diese für die Bewertung in bedeutsame Teile aufgeteilt und diese Teile getrennt über ihre individuellen Nutzungsdauern abgeschrieben. IAS 16 nennt als Beispiel ein Flugzeug das in ein Flugwerk und die Triebwerke aufgeteilt wird und diese individuell über ihre Nutzungsdauern abgeschrieben werden. Damit kommt es zu einer gleichmäßigen Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und nicht zu Aufwandspitzen, die durch den Austausch der Triebwerke entstehen.

In der nächsten Woche geht es um „Pensionsrückstellungen und Ermittlung des Unterschiedsbetrags aus Vermögensverrechnung“.

Lesen Sie hier noch einmal den ersten Teil der Artikelreihe:
Teil 1: Anwendung der Neuregelungen und Beibehaltungs- und Fortführungswahlrechte
Teil 2: Übergangserleichterungen
Teil 3: Eröffnungsbilanz nach BilMoG
Teil 4: Vorbereitende Maßnahmen im Rechnungswesen und Controlling
Teil 5: Geschäfts- und Firmenwert
Teil 6: Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
Teil 7: Umfang der Herstellungskosten nach HGB und Steuerrecht
Teil 8: Bewertungseinheiten
Teil 9: Anpassung von Abschreibungen
Teil 10: Sonderposten mit Rücklageanteil

Im Rahmen der Präsenzseminare zum Thema BilMoG sowie der Präsenzseminare im Rahmen der Jahresabschlussveranstaltungen werden die Themen in dieser Artikelserie umfassend mithilfe von Beispielen vermittelt. Hierzu lade ich Sie herzlich ein:
Für das Selbststudium empfehle ich das mit Herrn Oliver Glück von mir herausgegebene Praxishandbuch für das Rechnungswesen „ Bilanzierung aktuell“ im Dashöfer-Verlag:
Handbuch Bilanzierung aktuell - Das BilMoG in der Praxis


Quelle: Dirk J. Lamprecht
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