20.03.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ARAG.
Jeder Arbeitnehmer ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit zwar nicht vor Unfällen geschützt, aber doch gegen dessen Folgen wie beispielsweise Arbeitsausfall durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Gleiches gilt auch für Schüler in der Schule, Kinder im Kindergarten oder auch ehrenamtliche Mitarbeiter beim Ausüben ihrer Tätigkeit. Wichtig dabei zu beachten ist jedoch, dass nur Unfälle bzw. deren Folgen versichert sind, die auch infolge der Tätigkeitsausübung geschehen. Gleiches gilt für den Arbeitsweg: Er ist grundsätzlich mitversichert, zumindest solange es sich bei ihm um den direkten Weg zur Arbeitsstätte handelt.
Generell ist der direkteste Weg zur Arbeit zu nehmen, ansonsten kann der Unfallschutz erlöschen. Der gewählte Weg muss nicht unbedingt der kürzeste sein. Auch wenn die Arbeit über eine längere Strecke in kürzerer Zeit erreicht werden kann, ist dies versichert. Ausnahmen bilden auch notwendige Umwege, wie beispielsweise die Fahrt der Sprösslinge in den Kindergarten – wenn dies notwendig ist, um beruflich tätig werden zu können. Gleiches gilt für die Mitnahme von Kollegen bei Fahrgemeinschaften.
Wer nun denkt, dass auch die Fahrt zur Tankstelle einen nötigen Umweg darstellt, der irrt. Tanken gehört zum persönlichen nicht versicherten Leben – so urteilten das Hessische Landessozialgericht (Az.: L3 – U 195/07) und das Sozialgericht Detmold (Az.: S14 – U 3/09). Trotzdem kann tanken sehr wohl zum Arbeitsweg gehören kann. Allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer für die Gründe nicht verantwortlich ist, wie beispielsweise bei einem Stau.
Nutzt der Arbeitnehmer seine Pause, um sich beim Bäcker um die Ecke einen kleinen Snack oder ein Getränk für die weitere Arbeitszeit zu holen, unterliegt er auf der zurückzulegenden Strecke dem gesetzlichen Unfallschutz. Dieser wird jedoch bei den kurzen Einkäufen unterbrochen und lebt bei Fortsetzung des Weges wieder auf. Ein ausgedehnter Großeinkauf (z.B. über 2 Stunden) dagegen beendet den Versicherungsschutz.
Wer sich nur kurz auf eine Zigarette vor die Tür begibt, ist nicht geschützt. So lautet ein ganz aktuelles Urteil des Berliner Sozialgerichtes (Az.: S 68 U 577/12). Rauchen sei im Gegensatz zur Nahrungsaufnahme nicht notwendig, um Arbeitskraft zu erhalten, sondern eine persönliche Entscheidung, die nichts mit der Arbeit zu tun habe. Somit ist ein Unfall in der Raucherpause auch kein Arbeitsunfall.
Der Weg zur Kantine wiederum fällt unter den gesetzlichen Unfallschutz – allerdings nur, wenn kein Umweg eingeschlagen wurde. Und: In der Kantine ebenso wie im Restaurant endet der Unfallschutz. So konnte beispielsweise ein Herr, der in der Werkskantine auf Salatsoße ausrutschte und sich den Arm brach, keine Unterstützung von seiner Unfallversicherung erwarten. Schließlich stehe die Nahrungsaufnahme nicht in einem direkten Zusammenhang zu seiner Arbeit, verweisen die ARAG Experten auf ein Urteil des Sozialgerichts Heilbronn (Az.: S 5 U 1444/11).
Sind alle Voraussetzungen, die das Bundessozialgericht für Betriebsfeiern aufgestellt hat, erfüllt, fällt auch ein Unfall bei einer Feier unter den gesetzlichen Unfallschutz. Diese sind als erfüllt anzusehen, wenn die Feier das Gemeinschaftsgefühl stärken soll, der Chef die Feier unterstützt und alle Mitarbeiter teilnehmen können. Da all dies gegeben war, gewann eine 55-Jährige den Prozess gegen ihre Unfallkasse, nachdem sie sich bei einem Sturz auf einer Weihnachtsfeier im Bowlingcenter das Bein brach (SG Berlin, Az.: S 163 U 562/09).
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