05.09.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: GKS Rechtsanwälte, Autor: Volker Schneider.
Für geleistete Überstunden steht dem Arbeitnehmer dann ein Ausgleichsanspruch zu, wenn er beweisen kann, dass er sie tatsächlich geleistet hat und sie vom Arbeitgeber angeordnet oder wenigstens im betrieblichen Interesse notwendig waren. Was diesen Beweis angeht, hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt nun in einem Urteil einige Hürden für Arbeitnehmer beseitigt (BAG, Urteil vom 16.05.2012, Az.: 5 AZR 347/11).
Im konkreten Fall des Bundesarbeitsgerichts klagte ein Kraftfahrer gegen seinen Arbeitgeber auf Vergütung tatsächlich geleisteter Überstunden - trotz einer pauschalen Abgeltungsklausel im Arbeitsvertrag, die besagte, dass mit dem Gehalt auch eventuelle Überstunden abgegolten seien. Der Arbeitnehmer legte dar, dass er vom Arbeitgeber bestimmte Touren zugewiesen bekommen hatte, die nicht in der regulären, vertraglich vereinbarten, Arbeitszeit zu leisten gewesen wären. Die hieraus resultierenden Überstunden wollte er vergütet bekommen.
Der Arbeitgeber wehrte sich unter Berufung auf die Klausel im Arbeitsvertrag und verwies zudem darauf, dass die geleisteten Überstunden keineswegs betriebsnotwendig gewesen seien. In letzter Instanz jedoch entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der pauschale Verweis auf die Abgeltung nicht mit den gesetzlichen Regelungen des AGB-Rechts im Einklang stehe. Zudem reiche es zum Beweis der Betriebsnotwendigkeit der Überstunden aus, wenn der Arbeitnehmer im konkreten Falle vortrage, an welchem Tage er welche Tour begonnen und beendet habe.
Komme der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nach, so würde er seiner Beweislast schon genüge tun – die Überstunden würden als betriebsnotwendig gelten. Der Arbeitgeber könne dies dann noch entkräften, indem er beweise, dass der Arbeitnehmer die Überstunden entweder gar nicht geleistet habe oder die Überstunden unter Beachtung der Rechtsordnung in der vorgegebenen Arbeitszeit habe leisten können. Konkret verwies das Gericht darauf, dass der Arbeitnehmer beispielsweise zur Einhaltung der Arbeitszeit nicht die Geschwindigkeitsregeln im Straßenverkehr überschreiten darf.
Der Fall zeigt, dass Überstunden als Thema im Arbeitsrecht noch immer ein Dauerbrenner sind. Die Interessen hier sind klar: Der Arbeitgeber möchte Überstunden mit dem Gehalt abgegolten wissen, der Arbeitnehmer möchte diese vergütet haben. Das Urteil des BAG zeigt, dass geleistete Überstunden, sofern sie alternativlos waren, vom Arbeitgeber auch honoriert werden müssen und dies auch auf dem Klageweg durchgesetzt werden kann.
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