22.01.2013 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören auch Rabatte, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses erhält. Hierbei spielt es keine Rolle, ob diese Rabatte unmittelbar vom Arbeitgeber oder von einem Dritten gewährt werden. Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt nach bisheriger Rechtsauffassung nur dann vor, wenn der Rabatt dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses gewährt wird, d.h. wenn es sich bei der gewährten Vergünstigung im weitesten Sinne um eine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Arbeitskraft handelt.
Bislang war der Arbeitgeber immer dann zur Lohnversteuerung und Verbeitragung zur Sozialversicherung verpflichtet, wenn er an der Verschaffung der Vergünstigung mitgewirkt hat. Eine Mitwirkung des Arbeitgebers liegt immer dann vor, wenn der Arbeitgeber eine Vereinbarung mit dem Dritten schließt oder wenn der Arbeitgeber mit dem Dritten gesellschaftsrechtlich verbunden ist.
Eine Mitwirkung des Arbeitgebers liegt dagegen nicht vor, wenn er lediglich Angebote eines Dritten bekannt gibt, z.B. durch Aushang am schwarzen Brett.
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In der lohnsteuerlichen Praxis kommt es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Finanzverwaltung und Arbeitgebern, ob es sich bei Arbeitnehmer-Rabatten um eine Vergünstigung handelt, die im Rahmen des Dienstverhältnisses gewährt wird, oder um eine allgemeine Vergünstigung, die auch Nicht-Arbeitnehmern gewährt wird.
Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen vom 26.07.12, VI R 30/09 und VI R 27/11, klargestellt, dass Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern üblicherweise auch fremden Dritten einräumt, nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Daher ist der Arbeitgeber in vergleichbaren Fällen entsprechend nicht zur Lohnversteuerung verpflichtet.
Weiterhin vertritt der Bundesfinanzhof die Auffassung, dass der geldwerte Vorteil wahlweise nach Maßgabe von § 8 Absatz 2 EStG ohne Bewertungsabschlag und ohne Anwendung der Rabattfreibetragsregelung oder gemäß § 8 Absatz 3 EStG mit Bewertungsabschlag und unter Anwendung der Rabattfreibetragsregelung bewertet werden kann.
Gemäß § 8 Absatz 2 EStG sind Sachbezüge grundsätzlich mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Als ortsüblicher Endpreis am Abgabeort ist stets der Preis anzusetzen, den der Arbeitnehmer üblicherweise entrichten müsste, wenn er keine Vergünstigung von seinem Arbeitgeber erhalten hätte. Hierbei handelt es sich um den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis, den der Arbeitgeber fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr in Rechnung stellt. Als Vergleichsgröße ist dabei grundsätzlich der günstigste Preis am Markt anzusehen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist nur unter diesen Voraussetzungen die Annahme gerechtfertigt, dass ein Rabatt seinen Rechtsgrund nicht im Kaufvertrag hat, sondern durch das Arbeitsverhältnis begründet ist und sich im weitesten Sinne als Gegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte individuelle Arbeitskraft erweist.
Die sog. Rabattfreibetragsregelung ergibt sich aus § 8 Absatz 3 EStG. Voraussetzung für die Anwendung des Rabattfreibetrags ist, dass die vergünstigten Waren oder Dienstleistungen vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und dass der hierbei entstehende geldwerte Vorteil nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, darf der Arbeitgeber einen Bewertungsabschlag in Höhe von 4 % vornehmen. Hierbei wird berücksichtigt, dass Arbeitnehmer in zahlreichen Fällen Waren zu vergünstigten Konditionen vom Arbeitgeber erhalten, die aufgrund eines leichten Mangels, z.B. einer fehlenden Verpackung oder Gebrauchsanweisung oder aufgrund einer leichten Beschädigung, nicht mehr zum üblichen Verkaufspreis an Endkunden abgegeben werden können. Ein geldwerter Vorteil ergibt sich immer nur dann, wenn der Betrag den Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro überschreitet.Im vom BFH zu beurteilenden Sachverhalt hat ein Arbeitgeber (Automobilhersteller) einem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zu vergünstigten Konditionen verkauft. Das Finanzamt orientierte sich beim Ansatz des geldwerten Vorteils am Listenpreis, also an der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers. Der Listenpreis wurde um die Hälfte des durchschnittlichen Händlerrabattes vermindert. Dieser "Endpreis" wurde als Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil zugrunde gelegt. Entsprechend ergab sich ein geldwerter Vorteil in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich vom Arbeitnehmer entrichteten Kaufpreis und dem oben ermittelten "Endpreis".
Der Arbeitnehmer machte im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung gegenüber seinem Finanzamt geltend, dass Endverbrauchern Rabatte in Höhe von 17,5 bis 20 % gewährt würden. Weil der Arbeitnehmer keinen günstigeren Preis erhalten hat als Endkunden müsste sich der geldwerte Vorteil nach Auffassung des Arbeitnehmers auf 2 % vermindern.
Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Arbeitnehmers und machte deutlich, dass es sich bei der Rabattfreibetragsregelung um eine Spezialnorm handele, die einen Arbeitnehmer grundsätzlich begünstigen solle. Im hier streitigen Sachverhalt führte die Anwendung der Rabattfreibetragsregelung, die von einer abweichenden Bemessungsgrundlage ausgeht, zu einem für den Arbeitnehmer ungünstigeren Ergebnis als die allgemeine Regelung nach § 8 Absatz 2 EStG unter Zugrundelegung des ortsüblichen Endpreises am Abgabeort. Daher ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein Wahlrecht zwischen den beiden Bewertungsansätzen zu gewähren.
In der Praxis kommt es häufig zu Missverständnissen, weil der Arbeitgeber aufgrund unzureichender Dokumentation die tatsächlichen Verhältnisse nicht nachweisen oder glaubhaft machen kann. Daher sollten Sie als Arbeitgeber stets umfassend dokumentieren, ob es sich bei den Vergünstigungen, die Sie Ihren Arbeitnehmern gewähren, um allgemeine Preisnachlässe oder um Vergünstigungen handelt, die Sie lediglich Ihren Arbeitnehmern gewähren.
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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