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Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Was bringt die Erhöhung?

28.11.2022  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, besser bekannt als Werbungskostenpauschale, rückwirkend zum 01. Januar 2022 auf 1.200 Euro erhöht. Das sind nun 200 Euro je Arbeitnehmenden in der Steuererklärung für das Jahr 2022 mehr.

Das hört sich nach richtig mehr Geld an. Aber ist das tatsächlich so? Die Lohi rechnet vor, wie viel davon wirklich beim einzelnen Beschäftigten hängen bleibt.

Wie funktioniert die Werbungskostenpauschale?

Die Werbungskostenpauschale soll jegliche Kosten, die aufgrund der Berufstätigkeit einer Person anfallen, steuerlich unkompliziert abdecken. Sie wird bei jedem Arbeitnehmenden gleichermaßen berücksichtigt. Allerdings erhält man nicht wirklich einen Steuerbonus von 200 Euro, sondern der Pauschbetrag reduziert lediglich das zu versteuernde Einkommen. Somit hat nicht jeder Berufstätige gleich viel von diesem Betrag. Die Wirkung hängt vom persönlichen Einkommensteuersatz ab. Geringverdiener, die einen niedrigeren Steuersatz haben, bekommen einen geringeren Anteil der Werbungskosten gutgeschrieben. Im umgekehrten Fall wirkt sich ein größerer Anteil aus, wenn der Steuersatz höher ist.

Ihr großer Vorzug ist, dass sie automatisch bei der Einkommensteuererklärung vom Finanzamt berücksichtigt wird und dass für die Inanspruchnahme keinerlei Nachweise gesammelt und erbracht werden müssen. Wer keine Steuererklärung abgibt, verschenkt seinen Steuervorteil jedoch.

Wer sind die Gewinner der Werbungskostenpauschale?

Dem Fiskus ist es bei der Gewährung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags egal, ob tatsächlich Ausgaben getätigt wurden und in welcher Höhe diese angefallen sind. „Berufsanfänger oder Arbeitssuchende, die z.B. zum Jahresende hin erst ihren Job aufnehmen, bekommen dieselbe Pauschale wie ein Arbeitnehmender, der 220 Arbeitstage im Jahr beruflich auf der Matte stand“, so Tobias Gerauer, Vorstand der Lohi.

Steuerlich besser fahren auch diejenigen Beschäftigten, die nur geringe Werbungskosten für ihren Job aufgewendet haben, indem sie z.B. einen sehr kurzen Arbeitsweg haben oder von ihrem Arbeitgeber bereits steuerfreie Erstattungen erhalten haben. Aber auch Führungskräfte, die z.B. einen Dienstwagen nutzen, bekommen die Pauschale gleichermaßen.

Wie viel Geld gibt es jetzt tatsächlich mehr?

Bleiben die tatsächlichen Ausgaben unter der Werbungskostenpauschale von 1.200 Euro, springen je nach individuellem Steuersatz zwischen 28 (Eingangssteuersatz 14 Prozent) und 84 Euro (Spitzensteuersatz 42 Prozent) pro Jahr mehr raus. Umgerechnet auf einen Monat macht das zwischen 2,33 Euro und 7,00 Euro aus. In diesem Bereich bewegt sich also der Barwert des um 200 Euro angehobenen Arbeitnehmerpauschbetrags. In Anbetracht der stark angestiegenen Sprit-, Heizungs- und Lebenshaltungskosten könnte man von einem Tropfen auf den heißen Stein sprechen.

Was ist, wenn die Ausgaben über der Pauschale liegen?

Liegen die getragenen Werbungskosten über dem neuen Pauschbetrag, haben Steuerpflichtige von der Erhöhung der Pauschale nichts. Sie müssen wie bisher alle Rechnungen und Belege eines Kalenderjahres sammeln und zusammenrechnen, um die höheren Kosten angerechnet zu bekommen. „Die Pauschale wird übrigens regelmäßig geknackt, wenn der einfache Arbeitsweg 20 km oder mehr beträgt“, erläutert Tobias Gerauer.

Wer ganzjährig seinen Dienst im Homeoffice am Wohnzimmertisch verrichtet, kommt mit der momentan noch auf 600 Euro gedeckelten Homeoffice-Pauschale nicht über die magische Grenze, sofern er keine weiteren Werbungskosten von mehr als 600 Euro hatte. Die volle Homeoffice-Pauschale deckt gerade mal die Hälfte der Werbungskosten ab. Sie soll aber ab dem Jahr 2023 auf 1.000 Euro angehoben werden. Ist hingegen ein anerkanntes Arbeitszimmer für die Tätigkeit im Homeoffice vorhanden, so können allein schon damit mindestens 1.250 Euro je Kalenderjahr abgerechnet werden.

Abgesehen vom Arbeitszimmer oder den Fahrtkosten zur Arbeit schrauben folgende Posten die Werbungskosten in die Höhe: jegliche Aufwendungen für Arbeitsmittel, Bewerbungen oder eine Fortbildungsmaßnahme, der Beitrag für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband, Kontoführungsgebühren für das Gehaltskonto, die anteilige berufliche Nutzung privater Telefone und Internet, die Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung, beruflich veranlasste Umzugskosten, Reisekosten bei einer Auswärtstätigkeit, beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung, das anteilige Honorar für einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein und berufsbezogene Versicherungen, wie eine Berufshaftpflicht- oder Rechtsschutzversicherung.

Bild: Bru-nO (Pixabay, Pixabay License)

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