06.08.2013 — Udo Cremer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Der Kläger wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. In den Streitjahren (2002, 2003) war er als Werkvertreter im Außendienst bei der X-GmbH nichtselbständig tätig. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung der Arbeitgeberin des Klägers hat der Prüfer festgestellt, dass dem Kläger seit August 2002 ein Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stand, ein privater Nutzungsanteil jedoch für die Zeit vom 1.8.2002 bis 30.4.2003 nicht versteuert wurde und auch keine Fahrtenbücher geführt wurden. Daraufhin hat das FA die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung am 7.12.2006 geändert und den Arbeitslohn des Klägers um einen nach der 1 %-Regelung bemessenen Betrag erhöht.
Hiergegen hat der Kläger Einspruch eingelegt. Er habe das von der Arbeitgeberin zu dienstlichen Zwecken überlassene Kfz zwar auch privat nutzen dürfen. Er habe es in dem streitigen Zeitraum jedoch nicht privat genutzt. Dies sei aus dem Umstand zu schließen, dass er in seinen Reisekosten- und Spesenabrechnungen, die bei seiner Arbeitgeberin noch einsehbar seien, keine Privatfahrten abgerechnet habe. Hierzu sei er aber arbeitsvertraglich verpflichtet gewesen. Denn nach seinem Arbeitsvertrag habe er seiner Arbeitgeberin für jeden privat gefahrenen Kilometer einen Kostenanteil von 0,20 EUR zu erstatten. Deshalb habe er in seinen Reisekosten- und Spesenabrechnungen nicht nur die dienstlich aufgesuchten Orte und die dienstlich gefahrenen Kilometer angegeben, sondern ggf. auch Angaben zu Privatfahrten machen müssen. Privat fahre er nur selten. Für die wenigen privaten Fahrten habe er die Autos seiner Kinder genutzt. Seine Frau besitze keinen Führerschein. Der Einspruch des Klägers war weitgehend erfolglos. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1597 veröffentlichten Gründen ab.
Die Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (BFH-Urteil vom 21.3.2013, VI R 26/10). Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das FA hat die Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu Recht um einen geldwerten Vorteil für die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge erhöht und den Nutzungsvorteil zutreffend nach der 1 %-Regelung bewertet.
Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu einem als Lohnzufluss nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und den er sich durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart. Die Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt damit unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers, denn der Vorteil aus der Nutzungsüberlassung umfasst das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs selbst sowie die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur–, Wartungs- und Treibstoffkosten und damit nutzungsabhängige wie nutzungsunabhängige Kosten. Selbst wenn der Arbeitnehmer den hierzu überlassenen PKW tatsächlich nicht privat nutzen sollte, erspart er sich zumindest die (nutzungsunabhängigen) Kosten, die er für das Vorhalten eines betriebsbereiten Kfz verausgaben müsste.
Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen bzw. verbilligten Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung fließt dem Arbeitnehmer mit der Inbesitznahme des Dienstwagens und nicht (erst) mit der tatsächlichen privaten Nutzung des PKW zu. Allein der Anspruch auf eine vom Arbeitgeber zugesagte Leistung, etwa die arbeitsvertragliche Zusage, den dienstlichen PKW auch privat nutzen zu dürfen, vermag den Zufluss von Arbeitslohn nicht zu begründen. Zugeflossen ist eine Einnahme erst dann, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Leistungserfolg eingetreten ist. Deshalb ist bei Nutzungsüberlassungen der geldwerte Vorteil bereits mit der tatsächlichen Überlassung des jeweiligen Wirtschaftsgutes zum Gebrauch zugeflossen; einer tatsächlichen Nutzung des Gegenstands durch den Arbeitnehmer bedarf es in diesen Fällen nicht. Ob der Arbeitnehmer den auf der allgemeinen Lebenserfahrung gründenden Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis), dass dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden, durch die substantiierte Darlegung eines atypischen Sachverhalts (Gegenbeweis) zu entkräften vermag, ist damit für die Besteuerung des Nutzungsvorteiles unerheblich.
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