24.09.2013 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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In der letzten Woche haben wir Sie ausführlich über die neue höchstrichterliche Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis bei der Dienstwagenbesteuerung informiert. Damit Sie nicht den Überblick verlieren, haben wir für Sie noch einmal die neuen BFH-Urteile übersichtlich zusammengestellt:
Die neue BFH-Rechtsprechung im Überblick
Sachverhalt
Ein Arbeitgeber überlässt seiner Gesellschafter-Geschäftsführerin einen Porsche 911. Laut Anstellungsvertrag durfte das Fahrzeug nur für Geschäftszwecke verwendet werden. Privatfahrten waren untersagt. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt.
Rechtliche Würdigung Wenn nicht feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Diese Rechtsauffassung gilt sowohl für normale Arbeitnehmer als auch für angestellte Geschäftsführer eines Familienunternehmens. Der BFH verneinte einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen wird und ein Geschäftsführer ein solches generell missachtet.
Sachverhalt
Ein Arbeitgeber überlässt einem Geschäftsführer einen Firmenwagen (Audi A6), der laut Anstellungsvertrag nicht privat genutzt werden darf. Es wird kein Fahrtenbuch geführt.
Rechtliche Würdigung
Der Anscheinsbeweis kommt nicht zur Anwendung. Es handelt sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Sachverhalt
Ein Arbeitgeber überlässt einem Allein-Geschäftsführer einen Firmenwagen. In der Firmenwagenrichtlinie (Car Policy) ist ausdrücklich geregelt, dass sich die Nutzung nicht auf den privaten Bereich erstreckt.
Rechtliche Würdigung
Der Anscheinsbeweis kommt nicht zur Anwendung. Es handelt sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Sachverhalt
Eine Steuerberatungsgesellschaft überlässt ihrem Geschäftsführer einen Mercedes als Firmenwagen. Laut Anstellungsvertrag darf das Fahrzeug auch privat genutzt werden. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt.
Abweichend von den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wird der geldwerte Vorteil lediglich mit pauschal 250 km, multipliziert mit pauschalen km-Sätzen angesetzt.
Rechtliche Würdigung
Unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen PKW tatsächlich privat nutzt, ist ein geldwerter Vorteil anzusetzen.
Bitte beachten Sie: Laut Auffassung des Bundesfinanzhofs liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen trotz Nutzungsverbotes widerrechtlich privat nutzt.
In diesem Fall handelt es sich bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer um eine verdeckte Gewinnausschüttung, da die unbefugte Privatnutzung eines betrieblichen PKW nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keinen Lohncharakter hat.
Auch bei einem normalen Arbeitnehmer liegt kein Lohncharakter vor. Der Arbeitgeber kann jedoch einen zivilrechtlichen Ausgleichs- bzw. Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer geltend machen.
Überlassung eines Firmenwagens |
Rechtsfolge |
sowohl für berufliche als auch für private Zwecke » |
geldwerter Vorteil ggf. Anscheinsbeweis |
nur für berufliche Zwecke » |
kein geldwerter Vorteil kein Anscheinsbeweis |
Privatnutzung ausdrücklich untersagt » |
kein geldwerter Vorteil kein Anscheinsbeweis |
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Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
Themen
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Da wir unsere Online-Seminaren so interaktiv wie möglich gestalten, empfehlen wir auch die Verwendung von Kamera und Mikrofon.
Für einen optimalen Ablauf empfehlen wir die Nutzung von Google Chrome oder Mozilla Firefox. Die detaillierten technischen Voraussetzungen finden Sie in der Anmeldebestätigung, die wir an die bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse senden.
Das Teilnahmezertifikat wird Ihnen am Tag nach der Veranstaltung per E-Mail zugesandt.
Die Veranstaltungsunterlage wird Ihnen in digitaler Form am Vortag oder am Tag nach dem Online-Seminar zugesandt.
Sie erhalten am Vortag der Veranstaltung den Zugangslink, über den Sie sich anmelden können. Bei Seminaren, die an einem Montag stattfinden, erhalten Sie den Link am Freitag zuvor.
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Der Standard-Tagesablauf eines eintägigen Seminars sieht wie folgt aus:
Für Teilnehmende stehen bei Veranstaltungen in einigen Tagungshotels begrenzte Zimmerkontingente zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie die Reservierungen selbstständig beim Hotel unter dem Stichwort „Verlag Dashöfer“ vornehmen.
Der Veranstaltungsort ist auf der Detailseite jedes Seminars angegeben. Weitere Details zum Veranstaltungshotel erhalten Sie mit Ihrer Seminarbestätigung, spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung.
Sobald die Durchführung des Seminars bestätigt wurde, spätestens 14 Tage vorher, erhalten Sie alle Details zur Veranstaltung sowie Ihre Rechnung.
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Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Präsenz-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, berechnen wir bis 31 Tage vor Seminarbeginn eine Stornierungsgebühr in Höhe von 40 € zzgl. MwSt. pro Seminartag. Ab 30 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
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Wenn Sie ein Online-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, stellen wir Ihnen eine Gebühr in Höhe von 15 % der Seminargebühr zzgl. MwSt. in Rechnung. Ab 13 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Online-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
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Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Ab der dritten teilnehmenden Person aus einem Unternehmen erhalten die dritte und jede weitere Person einen Preisnachlass von 10 %. Dies gilt für Anmeldungen zu demselben Termin.
Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
Das Zahlungsziel unserer Rechnungen beträgt 14 Tage.
Eine Rechnungskorrektur können Sie schriftlich per E-Mail an rechnungsversand@dashoefer.de anfordern. Bitte teilen Sie uns in Ihrer Nachricht die Rechnungsnummer sowie die gewünschte Änderung mit.
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