30.05.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesgerichtshof.
In dem einen Fall hat die R. Hypothekenbank AG im Jahr 2000 Genussscheine zu einem Gesamtnennbetrag in Höhe von 200 Mio. € in einer Stückelung zu je 1.000 € begeben. Die Klägerin ist Eigentümerin von 22 dieser Genussscheine.
Die Genussscheine hatten eine Laufzeit bis Ende 2012. In den Genussscheinbedingungen heißt es u. a.:
Die Genussscheininhaber erhalten eine dem Gewinnanteil der Aktionäre der R. vorgehende jährliche Ausschüttung aus dem Bilanzgewinn.
Reicht der Bilanzgewinn zur Ausschüttung nicht aus, so vermindert sich diese.
Die Genussscheininhaber nehmen am laufenden Verlust (Jahresfehlbetrag) in voller Höhe teil.
Im Jahr 2002 verschmolz die R. Hypothekenbank AG mit einer anderen Gesellschaft zur Beklagten. Diese schloss mit der C. I. Holding GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der am 4. September 2007 im Handelsregister eingetragen wurde. Im Geschäftsjahr 2009 erzielte die Beklagte einen fiktiven, ohne Berücksichtigung des Verlustausgleichsanspruchs aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag errechneten Jahresfehlbetrag in Höhe von 169,7 Mio. €. Deshalb weigerte sie sich, auf die Genussscheine Zahlungen zu leisten. Außerdem hat sie die Rückzahlungsansprüche der Genussscheininhaber entsprechend gekürzt.
In dem zweiten Fall ging es um Genussscheine, die von der Hypothekenbank in E. AG begeben worden sind. Diese Bank verschmolz zum 1. August 2008 mit der Beklagten. Auch dort stellte sich die Frage, ob die Genussscheinbedingungen nach der Verschmelzung angesichts des von der Beklagten abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages angepasst werden müssen.
Mit ihren jeweiligen Klagen haben die Klägerinnen beantragt, die Beklagte für das Geschäftsjahr 2009 zur Zahlung eines nach der von ihnen vertretenen Berechnungsweise ermittelten Betrages zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, künftig die Genussscheine unabhängig von der Ertragslage der Beklagten zu bedienen und sie bei Fälligkeit zum Nennwert zurückzuzahlen. Das Landgericht hat die Klagen im Wesentlichen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihnen stattgegeben. Dagegen richten sich die Revisionen der Beklagten.
Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass die Genussscheinbedingungen, wenn sie keine Regelung für den Fall des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages enthalten, entsprechend anzupassen sind. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Vertragsanpassung so auszusehen hat, dass auf die Genussscheine - unabhängig von der künftigen Ertragslage der emittierenden Gesellschaft - die vollen ursprünglich vorgesehenen Ausschüttungen erbracht werden müssen und die Rückzahlungsansprüche nicht herabgesetzt werden dürfen, sofern die Prognose hinsichtlich der Ertragsentwicklung der Gesellschaft bei Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages entsprechend positiv gewesen ist.
Davon war nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen.
Urteile vom 18. Mai 2013
II ZR 2/12
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 14. Dezember 2010 - 3/5 O 65/10
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 U 56/11
und
II ZR 67/12
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 15. Februar 2012 - 3/5 O 100/10
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 7. Februar 2012 - 5 U 92/11
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