15.10.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht.
Ein Verfahren betraf die Zulassung einer Vorschlagsliste für die Betriebsratswahl durch den Wahlvorstand. Im Original der mit einem Kennwort bezeichneten Vorschlagsliste waren alle Bewerber in einer Rangordnung aufgeführt. Von dieser Vorschlagsliste hatten die Listenvertreter nummerierte Kopien hergestellt und auf mit den Kopien Stützunterschriften für ihren Wahlvorschlag gesammelt. Der Wahlvorstand bemängelte, dass die Kopien, die ungeheftet in einer Klarsichthülle eingereicht wurden, keinen gültigen Wahlvorschlag bildeten. Das LAG hat den Wahlvorschlag zugelassen. Es sei eindeutig erkennbar, auf welchen Wahlvorschlag sich die Stützunterschriften bezogen. Eine Vorschlagsliste dürfe vervielfältigt werden. Alle von den Unterstützern unterzeichneten Wahlvorschlagsblätter führten die Bewerber mit ihren persönlichen Daten und in der festgelegten Reihenfolge inhaltlich übereinstimmend an, das sei ausreichend. Kopien, auf denen keine Unterschriften gesammelt wurden, müssten nicht eingereicht werden.
In einem weiteren Verfahren hat das LAG beschlossen, dass die zur Wahl des Betriebsrats abgegeben Stimmen mit Hilfe von Hochleistungsscannern ausgezählt werden durften. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und die Wahlordnung würden den Einsatz von elektronischen Hilfsmitteln nicht verbieten. Es handele sich nicht um Wahlcomputer, mit denen elektronisch abgestimmt werde. Die abgegebenen Stimmzettel wurden während der öffentlichen Stimmauszählung durch den Wahlvorstand aus der Wahlurne genommen und vor dem Scannen überprüft. Dann sei ausreichend, wenn ein Mitglied des Wahlvorstands die anschließende elektronische Stimmauswertung durch Stichproben kontrolliere.
Hess. LAG, Beschlüsse vom 25.04.2018, 16 TaBVGa 83/18 und Az. 16 TaBVGa 77/18
vorhergehend: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 19.04.2018, Az. 7 BVGa 236/18, und vom 18.04.2018, Az. 19 BVGa 221/18
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