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Altverluste nur noch in 2013 mit Wertpapierveräußerungsgewinnen verrechenbar

22.01.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Bis 2008 galt: Gewinne und auch Verluste aus den Verkäufen privat gehaltener Wertpapiere, insbesondere Aktien, sind nur dann steuerlich relevant, wenn zwischen dem Erwerb und dem Verkauf nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. Seit 2009 ist dies anders: Gewinne aus Wertpapierveräußerungen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsbesteuerung - unabhängig von der Haltedauer der Wertpapiere.

Durch Veräußerungen erlittene Verluste können gegengerechnet werden, wobei Aktienverluste nur gegen Aktiengewinne verrechenbar sind. Auch vor 2009 entstandene und weil infolge der Veräußerung innerhalb der Jahresfrist steuerlich relevante Verluste, sog. Altverluste, mindern die der Abgeltungsteuer grundsätzlich unterliegenden Veräußerungsgewinne. Doch diese Übergangsregelung ist mit einem Verfallsdatum versehen, warnt Volker Schmidt, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ebner Stolz Mönning Bachem in Stuttgart. „Letztmals kann im Veranlagungszeitraum 2013 und damit in diesem Jahr ein solcher Verlustabzug von Wertpapierveräußerungsgewinnen auf Basis der Übergangsregelung vorgenommen werden. Danach noch immer bestehende Altverluste können steuerlich nur noch sehr eingeschränkt verrechnet und damit genutzt werden. Konkret ist eine Verrechnung ab 2014 nur noch mit („Spekulations“-)Gewinnen aus dem Verkauf anderer privater Wirtschaftsgüter wie z. B. Edelmetalle, Kunstgegenstände oder Devisen innerhalb der Jahresfrist oder aus dem Verkauf nicht selbstgenutzter Immobilien innerhalb von 10 Jahren seit deren Anschaffung möglich.“

Besteht also noch ein Altverlust, der per Feststellungsbescheid zum 31.12.2012 vom Finanzamt ausgewiesen wird, ist eine Verrechnung von in 2013 generierten Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren vorteilhaft, da dann die entsprechend mit Altverlusten verrechneten Gewinne steuerfrei vereinnahmt werden können. Etwas anderes gilt nur, wenn bereits absehbar ist, dass etwa im Jahr 2014 ein privater („Spekulations“-)Gewinn erzielt wird und die Normalversteuerung über dem Abgeltungssteuersatz liegen dürfte.

„Erreicht werden kann eine Verrechnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren mit Altverlusten durch entsprechende Angaben in der Einkommensteuererklärung 2013. Die Gewinne, von denen das Kreditinstitut regelmäßig bereits Kapitalertragsteuer einbehalten hat, sind als Kapitaleinkünfte auszuweisen und die Steuerbescheinigung des Kreditinstituts der Erklärung beizufügen. Durch die Verrechnung mit den Altverlusten werden die Kapitaleinkünfte gemindert und die bereits entrichtete Abgeltungsteuer entsprechend erstattet,“ erklärt Volker Schmidt das praktische Vorgehen.

Bleibt nur zu hoffen, dass das Börsenjahr 2013 ein gutes wird und den Anlegern Gewinne zumindest in Höhe der Altverluste - und noch besser darüber hinaus beschert.


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