20.08.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Warth Klein Grant Thornton.
Der Zufluss erfolgt im Zeitpunkt der Ausübung der Option. Das hat der Bundesfinanzhof in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 09. April 2013 entschieden (Aktenzeichen VIII R 19/11).
Im Streitfall ging es um den Vorstand des Aufsichtsrats einer nicht börsennotierten AG, die im Jahr 2000 im Zuge eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms neue Aktien ausgegeben hatte. Zum Erwerb waren nur Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft berechtigt. Der Kläger erwarb insgesamt 10.000 Aktien zum Stückpreis von 11,50 Euro. Ihm stand das vertragliche Recht zu, die von ihm gezeichneten Aktien bis Ende 2002 zum Ausgabekurs an die AG zurückzugeben. Von dieser Möglichkeit machte er auch Gebrauch. Daraufhin ging das Finanzamt davon aus, im Zeitpunkt der Rückgabe hätten die Aktien nur noch einen Wert von 4 Euro je Stück besessen. Es ermittelte für den Kläger einen geldwerten Vorteil von 75.000 Euro und setzte diesen bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit an. Vor dem Finanzgericht hatte die hiergegen gerichtete Klage nur teilweise Erfolg. Die Beteiligten einigten sich auf einen Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Rückgabe von 6 Euro, woraufhin ein geldwerter Vorteil von 55.000 Euro angesetzt wurde. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte nun diese Sichtweise.
Für die verbilligte Überlassung von Aktien ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass die Überlassung einen geldwerten Vorteil darstellen und zu Arbeitslohn führen kann, sofern der Vorteil dem Arbeitnehmer "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird. Im vorliegenden Fall hatten lediglich Mitarbeiter der AG sowie Aufsichtsratsmitglieder die Möglichkeit, sich mittels Aktienerwerbs an der Gesellschaft zu beteiligen; fremden Dritten stand diese Möglichkeit nicht zu. Diese Möglichkeit der Rückübertragung war untrennbar mit der Tätigkeit des Klägers als Vorsitzender des Aufsichtsrats der AG verknüpft und damit Ertrag aus einer beruflichen Tätigkeit und nicht Ertrag einer Beteiligung. Infolgedessen hatte er mit der Rückgabe der Aktien zum Ausgabepreis von 11,50 Euro, obwohl deren tatsächlicher Wert im Zeitpunkt der Rückgabe lediglich 6 Euro betrug, einen geldwerten Vorteil von 5,50 Euro je Aktie erlangt. Zugeflossen ist dieser Vorteil dem Kläger im Zeitpunkt der Ausübung der Option.
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