08.01.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: DIE FÜHRUNGSKRÄFTE e.V..
So ändern sich etwa die Rechengrößen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenzen sind wichtige einkommensabhängige Höchstgrenzen für die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung. Das über den Beitragsbemessungsgrenzen liegende Einkommen ist dann beitragsfrei.
Die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung steigt monatlich auf 6.500 EUR (West) und 5.800 EUR (Ost). Die Jahresgrenzen liegen nun bei 78.000 EUR (West) und 69.600 EUR (Ost). Bei der knappschaftlichen Rentenversicherung wurden die Beitragsbemessungsgrenzen bei monatlich 8.000 EUR (West) und 7.150 EUR (Ost) festgelegt. Die Jahresgrenzen betragen hier 96.000 EUR (West) und 85.800 EUR (Ost).
Dieser Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze kann sich auch auf die spätere Betriebsrente auswirken. So gibt es Betriebsrentensysteme, bei denen sich das Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze stärker auf die Höhe der Betriebsrente auswirkt als das Gehalt unterhalb dieser Grenze. Steigt nun die Beitragsbemessungsgrenze, nicht aber das Gehalt an, entwertet das Zusammenspiel von steigender Beitragsbemessungsgrenze und ausbleibender Gehalts-entwicklung auf Dauer die Betriebsrente, warnt der DFK.
Bei der Kranken- und Pflegeversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze ab dem 1.1.2018 bundeseinheitlich bei monatlich 4.425 EUR und 53.100 EUR im Jahr.
Dagegen soll der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung von 18,7 % auf dann 18,6 % in der allgemeinen Rentenversicherung sinken.
Für Bezieher von Erwerbsminderungsrente erfolgt ab 2018 eine stufenweise Verlängerung der Zurechnungszeit. Bisher wurde die Rente so berechnet, als sei bis zum 62. Lebensjahr gearbeitet worden. Von 2018 bis 2024 wird diese Zurechnungszeit nun schrittweise um drei Jahre von 62 auf 65 Jahre verlängert.
Weiterhin tritt das sog. Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft, wonach vor allem die Tarifparteien reine Beitragszusagen einführen können, ohne das vom Arbeitgeber Mindest- oder Garantieleistungen zugesagt sowie Haftung hierfür übernommen wird.
Das Kindergeld erhöht sich in 2018 um noch einmal um 2 EUR pro Kind und beträgt dann monatlich je 194 EUR für das erste und zweite Kind, 200 EUR für das dritte Kind und 225 EUR für das vierte Kind.
Ab 2018 werden nun auch Studentinnen, Schülerinnen und Auszubildende durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) geschützt. Weitere Änderungen gibt es etwa zur Nacharbeit.
In Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten können ab dem 6. Januar 2018 erstmals Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vom Arbeitgeber auf Grundlage des sog. Entgelttransparenzgesetzes individuell Auskunft über die Bezahlung ihrer Kollegen für eine gleichwertige Tätigkeit verlangen.
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