13.11.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC).
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten die steuerlichen Spielregeln kennen und beachten. Trinkgelder bilden verstärkt einen Schwerpunkt bei Betriebsprüfungen, registriert der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC). Prüfer verfügen über eine wachsende Zahl von Prüfinstrumenten und kommen Tricksereien schneller auf die Schliche. Wer sich nicht an die Vorgaben hält, riskiert hohe Steuernachzahlungen bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen.
Maßgeblich für die Besteuerung ist, wer das Trinkgeld empfängt. Arbeitnehmer können sich in der Regel freuen: Ein von Dritten erhaltenes Trinkgeld ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es freiwillig und ohne Rechtsanspruch fließt. Hat der Arbeitnehmer auf Zuschläge allerdings einen vertraglichen Anspruch, werden sie steuer- und sozialversicherungspflichtig. Hierzu zählen etwa feste prozentuale Bedienungszuschläge in der Gastronomie oder Metergelder im Möbeltransportgewerbe. Zudem darf die Zahlung grundsätzlich nicht durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer erfolgen. "Trinkgelder sind nur dann steuerfrei, wenn sie Mitarbeiter zusätzlich zum Arbeitsentgelt und direkt von Dritten erhalten", betont BVBC-Präsidentin Bärbel Ettig. Andernfalls sind Arbeitgeber verpflichtet, die Zuschläge als Lohnbestandteile in der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen.
Anders verhält es sich, wenn der Unternehmer selbst Trinkgeld empfängt – was bei Einzelunternehmen regelmäßig der Fall ist. Die Finanzbehörden vertreten hier die Auffassung, dass gezahlte Trinkgelder keine persönliche Wertschätzung darstellen, sondern eng mit der unternehmerischen Leistung verknüpft sind. Die Folge: Unternehmer müssen Trinkgelder in der Buchhaltung erfassen. Die Zahlungen erhöhen die Betriebseinnahmen und damit die Einkommensteuer. Obendrein sind Trinkgelder umsatzsteuerpflichtig. "Da der Fiskus Trinkgelder als Entgelt für eine Leistung wertet, müssen Unternehmer aus dem Bruttobetrag die Umsatzsteuer ermitteln und an das Finanzamt abführen", erläutert BVBC-Expertin Ettig.
Viele Unternehmer sind sich der Problematik nicht bewusst. "Das böse Erwachen kommt für viele Unternehmer im Rahmen der Betriebsprüfung", warnt Ettig vom BVBC. Zu Kontrollzwecken summieren Prüfer gerne die Kosten der privaten Lebensführung und stellen sie den Privatentnahmen des Unternehmers gegenüber. Übersteigen die Privatausgaben über einen längeren Zeitraum die finanziellen Möglichkeiten, müssen Unternehmer dem Finanzamt erklären, woher das Geld stammt. Unternehmer tragen die Beweislast, was sie schnell in Erklärungsnot bringen kann. Der bloße Hinweis auf Schenkungen reicht nicht aus. Auch Schenkungen müssen nachgewiesen werden und unterliegen zudem möglicherweise der Schenkungsteuer.
Es drohen gravierende Konsequenzen. Werden Trinkgelder fälschlicherweise über Jahre nicht versteuert, fallen erhebliche Steuernachzahlungen an. Schnell steht sogar der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum. Tipp des BVBC: Unternehmer sollten Trinkgelder immer separat aufzeichnen und von vornherein der Besteuerung unterwerfen.
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