11.05.2017 — Annika Thies. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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„Abwarten und Teetrinken“, wann haben Sie diese Empfehlung das letzte Mal zu hören bekommen oder gar selbst verwendet?
Beim ungeduldigen Warten auf eine Nachricht? Nachdem Sie den Lottoschein abgegeben haben und anschließend die Ziehung der Lottozahlen herbeisehnten?
Normalerweise bekommt man diesen Spruch zu hören, wenn man ungeduldig auf etwas wartet, dessen Ausgang und eventuell auch Dauer man nicht beeinflussen kann. Man selber kann also diesbezüglich nichts mehr tun. Da kann man auch gut zur Ruhe kommen und sich das Warten bei einer Tasse Tee angenehm gestalten.
Aber wo kommt diese Redewendung eigentlich her?
Bei meinen Recherchen bekam ich beim Lesen der ersten drei Suchergebnisse drei verschiedene Antworten. Zwei davon kehrten bei den weiteren Recherchen immer wieder.
Die eine Variante ist, dass die Redewendung auf den Kräuterheilkundigen Heinrich Ast (19. Jahrhundert) zurückgeht, welcher ungeduldigen Patienten riet, sich an die verordnete Bettruhe zu halten, Kräutertee zu trinken und abzuwarten.
Der zweiten Variante zufolge geht die Redewendung auf literarische Teeabende (ebenfalls im 19. Jahrhundert) zurück. Zu diesem Anlass wurden ausgewählte Gäste eingeladen, die ihre eigenen Texte und Gedichte vortrugen. Dazu wurde Tee serviert. Allerdings sollen diese Teeabende recht bald ausgeartet und von Außenstehenden verspottet worden sein.
Das mag daran gelegen haben, dass der Tee stets pur serviert wurde. Den Tee konnte man allerdings nicht nur mit Zucker, sondern auch mit so viel Rum, wie es einem beliebte, anreichern. Dies führte dazu, dass literarische Diskussionen kaum mehr möglich waren. Daraus folgte wiederum, dass der Tee immer später serviert wurde, damit nicht gleich zu Anfang schon alle betrunken seien.
Folgt man dieser Version, so bekommt „Abwarten und Teetrinken“ eine ganz neue Bedeutung: Man trinkt den Tee nicht zum angenehmen Zeitvertreib beim Warten, sondern wartet darauf, Teetrinken zu dürfen.
Themen
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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