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Abgabefristen für Steuererklärungen zum Jahr 2010

08.03.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Steuerberaterin Monika Nadler.

Für private wie unternehmerisch veranlasste Steuererklärungen gelten gesetzliche Abgabefristen.

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Die Braunschweiger Steuerberaterin Monika Nadler informiert über die für Steuerklärungen zum Kalenderjahr 2010 einzuhaltenden Abgabetermine.

Die Wirtschaftsministerien der Bundesländer veröffentlichten vor Kurzem die Abgabetermine für Steuererklärungen zur Einkommen-, Gewerbe-, Umsatz- und Körperschaftssteuer des Veranlagungszeitraums 2010.

Das maßgebliche Fristende für verpflichtend abzugebende Steuererklärungen ist der 31.05.2011. Ist dem Steuerzahler die Einhaltung dieses Termins nicht möglich, kann er per schriftlichem Antrag eine Verlängerung der Abgabefrist bis zum 30.09.2011 erreichen, ohne hierfür eine Begründung zu benötigen. Es liegt im Ermessen des zuständigen Finanzamtes, diese Frist aufgrund stichhaltiger Argumente im Ausnahmefall nochmals auszudehnen.

Die Einbeziehung eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins verschiebt die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen auf den 31.12.2011. Auch hier sind durch Antrag Verlängerungen möglich. Allerdings bedürfen sie von vornherein einer guten sachlichen Argumentation, die sich nicht in einer etwaigen Überlastung des Steuerberaters erschöpfen darf.

Für Arbeitnehmer gilt hinsichtlich der Einkommensteuererklärung eine wichtige Ausnahme. Durch den arbeitgeberseitig erfolgenden Einzug der Lohnsteuer haben sie bereits Steuern an den Fiskus abgeführt. Aufgrund dieses Umstandes sind sie nur dann zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn sie Nachzahlungen zu leisten haben. Allerdings dürfen Arbeitgeber im Rahmen der Antragsveranlagung ihre Einkommensteuererklärungen freiwillig innerhalb von vier Jahren nach Ende des Veranlagungszeitraums abgeben. Für das Kalenderjahr 2010 ist die Antragsveranlagung dementsprechend bis Ende 2014 zulässig.

Nichtarbeitnehmer sind zur Einkommensteuererklärung verpflichtet, sofern ihr Einkommen im Veranlagungszeitraum den individuellen jährlichen Freibetrag von zurzeit 8004 Euro übertrifft. Während sich der Freibetrag für gemeinschaftlich veranlagte Ehegatten verdoppelt, gilt er für getrenntlebende Ehepartner ebenso wie für Kinder unverändert.

Sollten die Fristen zur Abgabe einer Steuererklärung nicht eingehalten oder die rechtzeitige Stellung eines Aufschubantrags unterlassen werden, werden Sanktionen in Form eines Verspätungszuschlags von 10 % der amtlich festgelegten Steuerbelastung gegen den betreffenden Steuerzahler erhoben. Der Verspätungszuschlag ist auf maximal 25.000 Euro begrenzt.

Um durch eine Steuererklärung in den Genuss größtmöglicher Steuervorteile zu gelangen, ist der Einbezug eines erfahrenen Steuerberaters oftmals angeraten. Andernfalls geht der Steuerzahler das Risiko ein, sich im unübersichtlichen Steuerrecht zu verirren, ohne sein Ziel zu erreichen.

Quelle: Steuerberaterin Monika Nadler, Braunschweig
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