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Abgabe einer Einkommensteuererklärung

29.04.2013  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Am 31. Mai endet die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung. Aber lohnt es sich überhaupt, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben? Unser Autor Volker Hartmann sorgt für Klarheit.

Der Frühling ist gekommen – und damit auch die Zeit, seine Einkommensteuererklärung zu machen. Alle Jahre wieder stellt sich die Frage, ob es sich überhaupt lohnt, freiwillig eine Steuererklärung zu abzugeben, wenn man nur wenig Möglichkeiten hat, etwas steuermindernd geltend zu machen. Oft lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung nicht, weil viele Freibeträge schon in den Einkommensteuertarif eingearbeitet sind.

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Darüber hinaus stellt sich immer wieder die Frage, ob man als Arbeitnehmer überhaupt zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist. In vielen Fällen besteht keine grundsätzliche gesetzliche Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben. Die Abgabe einer Steuererklärung erfolgt in diesem Fall auf rein freiwilliger Basis.

Im Regelfall braucht ein Arbeitnehmer keine Steuererklärung abzugeben, z.B. wenn er ledig ist und neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit keine weiteren Einkünfte erzielt. In diesem Fall ist durch den Lohnsteuerabzug bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung alles abgegolten. Auch verheiratete Arbeitnehmer brauchen grundsätzlich keine Steuererklärung abzugeben, wenn sie die Steuerklassenkombination IV / IV gewählt haben.

Jeder Arbeitnehmer hat allerdings die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis eine Steuererklärung abzugeben. Das macht immer dann Sinn, wenn z.B. Werbungskosten angefallen sind, die den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro pro Kalenderjahr übersteigen, oder wenn Aufwendungen für Versicherungen und Beiträge für die freiwillige Altersvorsorge geleistet wurden und steuermindernd als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.

Festsetzungsfrist

Wenn ein Arbeitnehmer nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, muss die Steuererklärung spätestens bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Ablauf des maßgebenden Kalenderjahres abgegeben werden. Entsprechend muss eine freiwillige Steuererklärung für das Kalenderjahr 2012 spätestens bis zum 31.12.2016 abgegeben werden. Nach diesem Zeitpunkt ist die Festsetzungsfrist abgelaufen, so dass das Finanzamt nach diesem Zeitpunkt keine Steuerrückzahlungen mehr gewähren muss.

Wenn der Arbeitnehmer hingegen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, verlängert sich die Festsetzungsfrist auf max. sieben Jahre. Entsprechend ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine Steuererklärung für 2012 spätestens bis zum 31.12.2019 bei seinem Finanzamt einzureichen. Bitte beachten Sie, dass bei einer Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung diese bis spätestens 31.05.2013 einzureichen ist. Wenn die Steuererklärung von einem Steuerberater oder von einem Lohnsteuerhilfeverein angefertigt wird, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 31.12.2013. Darüber hinaus kann das Finanzamt eine Fristverlängerung auf besonderen Antrag gewähren.

Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung

Nach Maßgabe von § 46 EStG muss eine Einkommensteuererklärung immer dann abgegeben werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Arbeitnehmer erzielt steuerpflichtige Einkünfte aus anderen Einkunftsarten, die 410 Euro pro Jahr übersteigen.

  • Der Arbeitnehmer erzielt Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z.B. Lohnersatzleistungen, Elterngeld, etc.) in Höhe von mehr als 410 Euro pro Jahr.

  • Der Arbeitnehmer hat nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen.

  • Der Arbeitnehmer hat sich einen (persönlichen) Freibetrag, einen Behinderten-Pauschbetrag oder Hinterbliebenen-Freibetrag eintragen lassen.

  • Verheiratete Arbeitnehmer haben die Steuerklassenkombination III / V gewählt.

  • Alleinerziehende Arbeitnehmer mit der Steuerklasse II erhalten einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

  • Bei einem Arbeitnehmer wurde die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug nach § 34 EStG ermittelt, z.B. weil er außerordentliche Einkünfte (Abfindung, Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, etc.) bezogen hat, die im Rahmen der Fünftelregelung besteuert wurden.

  • Nicht verheiratete bzw. geschiedene Eltern möchten einen Freibetrag aufteilen oder übertragen.
Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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