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Ab 2011 Freistellungsauftrag nur noch mit Steuer-ID möglich

14.12.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Franke-Media.net.

Wer ab 2011 einen Freistellungsauftrag stellen will, muss die Steuer-ID angeben

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Was sonst noch ab 2011 möglich und nötig ist, erfahren Sie in dem Seminar:

Steuern aktuell für die Buchhaltung 2011

Wichtige steuerliche Praxisfragen unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzesänderungen

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Tagesgeldvergleich.net informiert: Seit Anfang des Jahres 2009 sind Kapitalerträge, wie beispielsweise Veräußerungs­gewinne, Dividenden und (Tages- und Festgeld-)Zinsen, bis zur Höhe des Steuerpauschbetrages (801 Euro bei Ledigen und 1.602 bei Ehepaaren) steuerfrei.

Mit einem Freistellungsantrag weisen Anleger das jeweilige Kreditinstitut an, diese Gewinne vom Zugriff durch das Finanz­amt freizustellen. Bisher reichte es aus, das Freistellungs­formular mit dem Namen, der Anschrift, der Bankverbindung und selbstverständlich auch dem gewünschten Freistel­lungsbetrag einzureichen.

Ab dem Jahr 2011 wird sich dies allerdings ändern. Denn ab dann können Freistellungsaufträge nur noch mit der persönlichen Steuer-Identifikationsnummer eingereicht und geändert werden.

Bereits gestellte Freistellungsaufträge sind allerdings auch ohne Steuer-ID noch bis Ende 2014 gültig.

Alle Details zum Freistellungsauftrag finden sich auf http://www.tagesgeldvergleich.net/tagesgeld-lexikon/freistellungsauftrag-fuer-kapitalertraege.html zusammengefasst.

Die Versendung der Steuer-Identifikationsnummer, mit der jeder Bürger in Deutschland zentral erfasst wird, erfolgt bereits im August 2008 durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wo die Steuer-ID auch jederzeit erneut angefordert werden kann.

Die Vergabe der Steuer-ID soll das Besteuerungsverfahren vereinfachen und Bürokratie abbauen.

Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrages werden pauschal mit 25 Prozent Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert.

Die Beträge werden direkt von der kontoführenden Bank einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt.

Anleger, deren persönlicher Steuersatz unterhalb der abgeführten 25 % liegt, haben im Rahmen der Günstigerprüfung (http://www.tagesgeld.info/lexikon/guenstigerpruefung/) die Möglichkeit, die zu viel einbehaltene Steuer im Rahmen der Jahressteuererklärung vom Fiskus zurückerstattet zu bekommen.

Wer seinen Sparerpauschbetrag mittels mehrerer Freistellungsaufträge auf verschiedene Banken aufteilen will, sollte ab 2011 also genau nachrechnen, dass die gestellten Freistellungsaufträge die Grenze des Pauschbetrages nicht übersteigen.

Dabei kann das Formular zum Verwalten von Freistellungsaufträgen helfen, welches interessierte Anleger unter http://www.tagesgeldvergleich.net/ratgeber/freistellungsauftrag-aufteilen.html herunterladen können.

Quelle: Daniel Franke, Franke-Media.net
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