27.11.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bremer Inkasso GmbH.
Am 1. Januar 2013 tritt das Gesetz zur Reform der „Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ in Kraft. Neben erheblichen Änderungen bei der Zwangsvollstreckung von Geldforderungen ändert sich auch ein wesentlicher Begriff. Ihm konnte man wohl nachsagen, dass damit keiner so gerne in Kontakt gebracht werden wollte. Es haftete ihm ein Makel an. Die Rede ist von der „Eidesstattlichen Versicherung“. Aus ihr wird jetzt die „Vermögensauskunft“. „Damit nimmt die Verniedlichung von ,Schulden haben‘ oder ‚überschuldet sein‘ ihren Lauf“, so der Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, Bernd Drumann. Vor rund vierzig Jahren gab es noch den Begriff „Offenbarungseid“ und dann schließlich die „Eidesstattliche Versicherung“. Der Volksmund sagte dazu auch „die Hand oder die drei Finger heben“. „Der neue verharmlosende Begriff der ‚Vermögensauskunft‘ passt prima zu dem Gesetzesentwurf zur „Neuregelung des Insolvenzrechts natürlicher Personen“, der vorsieht, die Wohlverhaltensperiode für insolvente Schuldner von sechs auf drei Jahre zu kürzen“, so Drumann ironisch.
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Doch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung hat auch viele gute Seiten: Die Vermögensauskunft setzt keine erfolglose Zwangsvollstreckung mehr voraus. Der Gläubiger hat jetzt die Möglichkeit, die Auskunft über das Vermögen des Schuldners an den Anfang der Vollstreckung zu stellen. Die Sinnhaftigkeit dessen ist jedoch eine andere Frage. Eine verwertbare Erklärung setzt nämlich voraus, dass der Schuldner sein tatsächliches Vermögen auch wirklich vollständig angibt, in welches der Gläubiger dann im Anschluss an diese Auskunft pfänden möchte. Leider ist das jedoch längst nicht immer der Fall. Oft ist das erstellte Verzeichnis nicht das Papier wert, auf dem es gedruckt wird.
„Ich erinnere mich dabei ‚sehr gerne‘ an einen juristischen Vortrag, in welchem der Dozent berichtete, einem Schuldner sei einmal ein Vermögensverzeichnis zum Ausfüllen vorgelegt worden, in das die Frage „leben Sie noch?“ eingearbeitet war. Der Schuldner hatte diese dann, da er alle Fragen zuvor, die sich mit seinem Vermögen beschäftigten, mit ‚nein‘ beantwortet hatte, ebenfalls mit ‚nein‘ beantwortet. – Dem ist wohl nichts hinzuzufügen“, so Drumann.
Als weitere Neuerung wird es ab Januar 2013 ein zentrales Schuldnerverzeichnis geben, das für Berechtigte über www.vollstreckungsportal.de einsehbar sein soll; dort wird auch ein zentrales Vermögensverzeichnis eingerichtet, auf das allerdings nur staatliche Stellen Zugriff haben werden. Auch wird ein Gerichtsvollzieher bei Vollstreckungen von mindestens 500 Euro künftig dann, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgibt oder wenn die angegebenen Vermögensgegenstände unzureichend sind, befugt sein, direkt bei gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, bei dem Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt-Bundesamt Auskünfte zu erheben. Auf diesem Wege lassen sich Konten, angemeldete Fahrzeuge oder auch der Arbeitgeber eines Schuldners ermitteln. „Für Gläubiger und deren Rechtsvertreter, die diese Möglichkeiten bislang nicht hatten, ist das ein echter Mehrwert“, so Drumann. „Kritisch sehe ich allerdings, dass damit auch sehr schnell eine Überlastung der Gerichtsvollzieher eintreten kann, die letztlich wieder zu Lasten der Gläubiger geht.“
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