25.07.2012 — Udo Cremer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Der Kläger war im Streitjahr 2007 als Kraftfahrer im internationalen Fernverkehr tätig. Im Streitjahr übte er seine Tätigkeit in Deutschland, Dänemark, Schweden, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich und Spanien aus. Der Kläger hatte die Möglichkeit, in der Schlafkabine des von ihm gefahrenen LKW zu übernachten. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Übernachtungspauschalen in Höhe von 5 EUR für 220 Tage = 1.100 EUR sowie ab Mai 2007 wöchentliche Fahrten zum LKW-Wechselplatz nach Dänemark als Reisekosten (8 Monate x 4 Fahrten x 132 km x 2 x 0,30 EUR = 2.534,40 EUR) geltend.
Das FA berücksichtigte die Übernachtungspauschalen im Einkommensteuerbescheid vom 9.11.2009 nicht. Die Fahrten zum LKW-Wechselplatz berücksichtigte er als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (8 Monate x 4 Fahrten x 132 km x 0,30 EUR = 1.267,20 EUR). Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger hiergegen Klage. Im Laufe des Klageverfahrens nahm der Kläger von einer weiteren Verfolgung des Streitpunkts der Fahrten zum LKW-Wechselplatz Abstand. Das FG wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 31 veröffentlichten Gründen ab.
Die Revision ist begründet (BFH-Urteil vom 28.3.2012, VI R 48/11). Das FG hat zu Unrecht von einer Berücksichtigung von Aufwendungen für Übernachtungen im LKW abgesehen.
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind als Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG auch beruflich veranlasste Reisekosten abzuziehen. Hierzu zählen auch Aufwendungen für Übernachtungen. Ein Ansatz der von der Finanzverwaltung in den einschlägigen Verwaltungsanweisungen festgelegten Pauschbeträge (H 40 des Lohnsteuer-Handbuchs "Übernachtungen im Ausland") kommt nicht in Betracht. Die Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen sind dann nicht der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn sie zu einer offensichtlich unzutreffenden Steuerfestsetzung führen würden, weil die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten die Pauschbeträge in nicht unbeträchtlichem Umfang unterschreiten. Dies ist nach den tatsächlichen Feststellungen des FG der Fall.
Das FG konnte indes nicht vollständig von einer Berücksichtigung von Aufwendungen für Übernachtungen absehen. Führt der Ansatz von Übernachtungspauschalen zu einer unzutreffenden Besteuerung, so können die tatsächlich angefallenen Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden. Hierbei ist davon auszugehen, dass typischerweise bestimmte Kosten z.B. für Dusche, Toilette, Reinigung der Schlafgelegenheit entstehen. Der vom Kläger im Rahmen seiner eigenen Schätzung angesetzte Betrag erscheint in diesem Zusammenhang nicht überhöht.
Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das FA ist darüber hinaus fehlerhaft, soweit es die vom Kläger als Reisekosten geltend gemachten Aufwendungen als Fahrten zur Arbeitsstätte qualifiziert. Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nur der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, denen der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht. Diese Voraussetzungen erfüllt der LKW-Wechselplatz nicht, da es sich hierbei nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Auch der vom Kläger gefahrene LKW kommt nicht als regelmäßige Arbeitsstätte in Betracht, weil es an einer ortsfesten Einrichtung fehlt.
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