08.01.2013 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Der mit Abstand größte Anteil der Steuerfachliteratur der ganzen Welt kommt aus Deutschland. Eigentlich sollte man davon ausgehen können, dass inzwischen jeder Sachverhalt mehrfach geregelt ist. Fast alles – denn es zeigt sich immer wieder, dass bestimmte Bereiche bislang noch völlig ungeklärt sind. Bislang war z.B. unklar, in welcher Höhe ein geldwerter Vorteil anzusetzen ist, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Fahrrad zur privaten Nutzung überlässt. Diese Regelungslücke wird nun glücklicherweise durch das BMF-Schreiben vom 23.11.12 geschlossen.
Nach Maßgabe gleichlautender Ländererlasse in Zusammenhang mit § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG ist der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung eines Fahrrads als monatlicher Durchschnittswert einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung mit monatlich 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.
Weil dieser geldwerte Vorteil nicht mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort bewertet wird, sondern im Rahmen einer besonderen Bewertungsvorschrift, darf die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro monatlich nicht angewendet werden.
Beispiel:
Die unverbindliche Preisempfehlung eines Fahrrads beläuft sich auf 750 Euro. Der tatsächliche Kaufpreis beträgt aufgrund eines Preisnachlasses nur 650 Euro.
Maßgeblich für die Bemessung des geldwerten Vorteils ist die auf volle 100 Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung, also 700 Euro. Der tatsächliche, rund 15 % niedrigere tatsächliche Kaufpreis ist steuerlich unbeachtlich.
Daher ergibt sich ein monatlicher geldwerter Vorteil in Höhe von 1 % von 700 Euro = 7 Euro. Besonders erwähnenswert ist, dass nach dem Wortlaut des BMF-Schreibens kein zusätzlicher geldwerter Vorteil anzusetzen ist, wenn das Fahrrad auch für Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt wird.
Vorstehende Regelung gilt grundsätzlich auch für Elektrofahrräder, soweit diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind. Ist das Elektrofahrrad verkehrsrechtlich jedoch nicht als Fahrrad, sondern als Kraftfahrzeug anzusehen, z.B. weil der Motor Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, richtet sich die Bewertung des geldwerten Vorteils nach den üblichen für Dienstwagen geltenden rechtlichen Bestimmungen. Im Gegensatz zur oben dargestellten Regelung ist in diesem Falle ein zusätzlicher geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erfassen.
Beispiel 2:
Die unverbindliche Preisempfehlung eines Elektrofahrrads beläuft sich auf 1.500 Euro. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist eine Entfernung von 5 km zugrunde zu legen.
Der geldwerte Vorteil ergibt sich wie folgt:
Unverbindliche Preisempfehlung | 1.500,00 Euro |
davon 1 % | 15,00 Euro |
Geldwerter Vorteil Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte | |
UVP x 0,03 % x Anzahl der Entfernungskilometer | 2,25 Euro |
Summe geldwerter Vorteil | 17,25 Euro |
Wenn im hier vorliegenden Fall wie bei der Dienstwagenbesteuerung ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorgelegt wird und der geldwerte Vorteil nicht pauschal, sondern individuell aufgrund der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse ermittelt wird, also mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort angesetzt wird, ist der geldwerte Vorteil steuerfrei, soweit die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro nicht überschritten wird.
Der Autor bezweifelt, dass vorstehende Regelung auch nur ansatzweise Praxisbezug hat. Die öffentlichen Kassen sind leer. In diesem Zusammenhang ist der deutliche Wille des Bundesfinanzministeriums erkennbar, neue sprudelnde Steuerquellen zu generieren. Bei einem Steuersatz von 25 % ergibt sich für das erste Beispiel eine monatliche Lohnsteuer-Belastung in Höhe von 1,75 Euro, im zweiten Beispiel in Höhe von 4,31 Euro (ohne Solidaritätszuschlag und evtl. Lohnkirchensteuer). Unklar ist, ob diese Regelung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten wird, wenn zwingend die unverbindliche Preisempfehlung zugrunde zu legen ist und nicht der tatsächliche Kaufpreis und dadurch ein fiktiver geldwerter Vorteil der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist. Wir werden Sie in 2013 in gewohnter Weise auf dem Laufenden halten.
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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