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Überblick über das geplante Jahressteuergesetz 2013

26.06.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Warth Klein Grant Thornton.

Das Bundeskabinett hat am 23. Mai 2012 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 beschlossen. Damit sind die Voraussetzungen geschaffen, dass das Gesetzgebungsverfahren noch im Jahr 2012 abgeschlossen werden kann. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein Grant Thornton informiert über eine Auswahl wichtiger geplanter Änderungen nach dem aktuellen Gesetzentwurf.

Lohnsteuerabzugsverfahren/Freibeträge: Nach den Plänen der Bundesregierung sollen Arbeitnehmer künftig beantragen können, dass ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag für zwei Kalenderjahre statt nur wie bislang für ein Kalenderjahr gilt. Die Eintragung eines Freibetrags bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Ändern sich innerhalb des Zweijahreszeitraums die tatsächlichen Verhältnisse zugunsten des Arbeitnehmers, kann er den Freibetrag ändern lassen. Ändern sich die Verhältnisse zu seinen Ungunsten, ist er gesetzlich verpflichtet, den Freibetrag ändern zu lassen. Die zweijährige Geltungsdauer eines Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren soll erstmals für den Lohnsteuerabzug 2014 anzuwenden sein.

Im Ausland ansässige Unternehmer: Ein Unternehmer soll künftig auch dann im Ausland ansässig sein, wenn er dort den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, seine Geschäftsleitung oder eine feste Niederlassung und im Inland nur einen Wohnsitz hat. Hat der Unternehmer aber weder den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit, noch die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland, von wo aus die Umsätze ausgeführt worden sind, im Inland aber einen Wohnsitz, ist er im Inland ansässig.

Umsetzung der Rechnungsstellungsrichtlinie: Zum 1. Januar 2013 ist in allen EU-Mitgliedstaaten die "Rechnungsstellungsrichtlinie" verbindlich umzusetzen. Daraus ergeben sich unter anderem folgende wesentlichen Erweiterungen des Katalogs der Rechnungsangaben und geänderte Fristen zur Rechnungsstellung: In der Rechnung ist anzugeben, wenn der Leistungsempfänger mit einer Gutschrift über die erhaltene Leistung abrechnet. Dies betrifft Fälle, in denen der Leistungsempfänger - nach entsprechender Vereinbarung - die Abrechnung für den Lieferanten übernimmt (Gutschriftverfahren nach Paragraf 14 Absatz 2 Satz 2 Umsatzsteuergesetz). Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, verpflichtet. In der Rechnung sind auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Im Fall der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers muss die Rechnung die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten.

Das maßgeblich anzuwendende Recht für die Rechnungsstellung richtet sich nach den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Umsatz ausgeführt wird. Ausnahme: Der Unternehmer ist nicht im Mitgliedstaat ansässig, in dem der Umsatz ausgeführt wird, aber in einem anderen Mitgliedstaat, und die Umsatzsteuer wird vom Leistungsempfänger geschuldet. In diesem Fall unterliegt die Rechnungsstellung den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer ansässig ist. Sofern kein Sitz oder feste Niederlassung vorhanden ist, gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichem Erwerb: Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen wird auf die Fälle eingeschränkt, in denen der innergemeinschaftliche Erwerb in Deutschland bewirkt wird, da in Deutschland die Beförderung oder Versendung tatsächlich endet. Die Rechtsänderung soll ab dem Tag nach der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2013 gelten.

Verkürzung der Aufbewahrungsfristen: Die Aufbewahrungsfristen im Steuerrecht für Unterlagen, die bisher zehn Jahre aufbewahrt werden mussten, werden im Interesse des Bürokratieabbaus verkürzt: In einem ersten Schritt ab 2013 auf acht Jahre, in einem weiteren Schritt ab 2015 auf sieben Jahre. Soweit Unterlagen schon nach bisher geltendem Recht nur sechs Jahre aufzubewahren waren, gilt die Sechsjahresfrist weiter, sofern nicht in anderen Steuergesetzen noch kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Nach wie vor zehn Jahre aufzubewahren sind: Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach Paragraf 325 Absatz 2a Handelsgesetzbuch, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen.

Praxishinweis: Es bleibt abzuwarten, ob alle von der Bundesregierung vorgelegten Regelungswünsche abschließend auch tatsächlich beschlossen werden. Änderungen sind im laufenden Gesetzgebungsverfahren stets zu erwarten.

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