09.01.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
Die bei der beklagten Stadt beschäftigte Klägerin ist Diplom-Ökonomin und seit dem 01.11.1997 als vom Rat der Stadt bestellte betriebswirtschaftliche Prüferin tätig. Sie ist der Ansicht, sie sei seit dem Jahre 2008 fortlaufend Schikanen ausgesetzt, die sie als Mobbing wertet. Sie begehrt deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 893.000 Euro.
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Zusätzlich verlangt sie ab dem 01.05.2010 Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 13 TVöD und nicht wie bislang gemäß der Entgeltgruppe E 11 TVöD. Beiden Begehren widerspricht die beklagte Stadt. Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Solingen keinen Erfolg. Das Berufungsverfahren ist heute vor dem Landesarbeitsgericht verhandelt worden. Dieses hat Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt, dessen Zeitpunkt von Amts wegen festgesetzt wird.
In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer zunächst darauf hingewiesen, dass sie die Berufung der Klägerin hinsichtlich der begehrten Höhergruppierung mangels ausreichender Begründung für unzulässig hält. Im Hinblick auf das begehrte Schmerzensgeld hat die Kammer ausgeführt, dass Mobbing aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen mit einer entsprechenden Zielsetzung voraussetzt. Hierfür ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet.
Die Kammer hat hierzu den umfangreichen Sachvortrag der Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert. Sie hat dabei darauf hingewiesen, dass auch zu bewerten sein wird, in welchem Umfang die Klägerin Verursachungsbeiträge zu dem unstreitig nicht mehr gegebenen gedeihlichen Arbeitsverhältnis gesetzt hat. Dies gilt gleichfalls für die Arbeitgeberseite. In diesem Zusammenhang hat das Gericht auch den in der Vergangenheit erfolgten Versuch eines Mediationsverfahrens der Parteien angesprochen. Dieses scheiterte, weil die Klägerin das Eingeständnis eines Mobbingverhalten durch die beklagte Stadt zur Vorbedingung der Gespräche machte.
Zur Höhe des geforderten Schmerzensgeldes hat das Gericht ausgeführt, dass es sich bei dem geforderten Betrag um eine "extreme Größenordnung" handele. Bei einer etwaigen Festsetzung wären u.a. die Pflichtverletzungen als solche, deren nähere Art und Weise sowie ein Mitverschulden der Parteien zu berücksichtigen.
Arbeitsgericht Solingen, 3 Ca 1050/10, Urteil vom 03.02.2012
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 17 Sa 602/12
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