24.06.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Schönes Wetter und mit dem Fahrrad zur Arbeit: Das ist nicht nur gut für die Umwelt, sondern auch für die eigene Gesundheit. Immer mehr Unternehmen in Deutschland unterstützen dabei ihre Belegschaft: Laut einer von „Lease a Bike“ in Auftrag gegebenen Statista-Umfrage von 2024 bieten bereits 37 Prozent der Unternehmen ihren Mitarbeitenden Dienstradleasing an. Und weitere 27 Prozent planen ein solches Angebot. Dabei geht es überwiegend um E-Bikes, es kann aber auch der klassische Drahtesel sein.
Ob mit oder ohne Elektroantrieb: Die Mitarbeitenden dürfen das Rad dann nicht nur dienstlich nutzen, sondern auch privat, etwa für den Familienausflug am Wochenende. Welche Kosten dabei auf sie zukommen und ob sie die private Nutzung versteuern müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Erhält zum Beispiel ein Arbeitnehmer ein „Jobrad“ per Gehaltsumwandlung, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil – und dann werden auf die private Nutzung des Rads Steuern fällig. Spendiert der Chef oder die Chefin das Dienstrad hingegen zusätzlich zum normalen Gehalt (Steuerdeutsch: zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn), muss die private Nutzung des Fahrrads nicht versteuert werden.
Übrigens: Auch die Fahrten zur und von der Arbeit gelten als Privatnutzung. Diese müssen aber bei verkehrsrechtlichen Fahrrädern grundsätzlich nicht versteuert werden.
Wichtig: Ein S-Pedelec – dabei handelt es sich um ein E-Bike, das schneller als 25 km/h fahren kann – gilt verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug und muss wie ein Firmenauto in jedem Fall versteuert werden. Dafür gelten die gleichen Sonderregelungen wie für Elektrofirmenwagen.
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