20.09.2024 Quelle:
Nach § 14 Abs. 3 TzBfG kann mit Arbeitnehmern, die bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendetdas 58. Lebensjahr (bis 31.12.2006: 52.Lebensjahr) vollendet haben, ohne Sachgrund ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen dadurch die Einstellungschancen älterer Arbeitnehmer erhöht werden, die sonst auf dem heutigen Arbeitsmarkt nur geringe Aussichten hätten, eine neue [...]
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